Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]
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Sportliche Veranstaltungen

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Sport auf der Straße

Einer Genehmigung nach § 64 StVO bedarf, wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen, wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will.

 

Die Bewilligung zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen kann erteilt werden, wenn

  • die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und
  • schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

Verboten ist die Durchführung sportlicher Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen solcher auf dafür genehmigten Grundflächen (§ 5a und § 6 lit. g Tiroler Naturschutzgesetz).

 

Die Kriterien einer sportlichen Veranstaltung sind:

  • wettkampfmäßiger oder
  • besonderer körperlicher und psychischer Einsatz oder
  • Beweis besonderen Mutes oder
  • Beweis besonderer Geschicklichkeit und wenn
  • Verstöße gegen polizeiliche Vorschriften zu erwarten sind oder
  • Behinderungen oder Gefährdungen anderer Straßenbenützer zu erwarten sind.

Keine sportlichen Veranstaltungen sind jedenfalls solche, bei denen von vornherein aufgrund eines mangelnden Zeitdruckes die Einhaltung der Verkehrsregeln erwartet werden kann (z.B. Radwandertag, Fitnessmarsch, Oldtimer Ralley, Ferraritreffen o.ä., Markenpräsentationen usw.).

 

Zuständig zur Erteilung einer Bewilligung nach § 64 StVO ist die jeweilige Landesregierung.

 

Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt.

 

Zur Durchführung einer sportlichen Veranstaltung ist bei der jeweiligen Behörde ein formloses Ansuchen einzubringen. Das Ansuchen sollte jedoch unbedingt folgendes beinhalten:

      • Ort, Datum und Zeit der Veranstaltung
      • Streckenführung
      • Teilnehmerzahl
      • Angaben über Begleitfahrzeuge
      • Angaben über evtl. Labestationen
      • Angaben über vom Veranstalter getroffene Absicherungsmaßnahmen
    In den meisten Fällen kann eine sportliche Veranstaltung nur genehmigt werden, wenn bestimmte Streckenabschnitte (Kreuzungen und sonstige verkehrsneuralgische Punkte) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwacht werden.

 

Für derartige Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß der Sicherheitsgebührenverordnung Überwachungsgebühren zu entrichten. 

Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Euro 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, Euro 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde. 

Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich Euro 10,90 je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich Euro 21,80 je Minute. 

Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde Euro 10,90, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde Euro 14,53. 

Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde Euro 5,45. 

Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung besteht und diese Betätigung im Allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dieses ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

Unterlagen sportliche Veranstaltungen 2012

Kontakt:
Sabine Lorenz
Tel.: ++43 (0)512/508-2454
Fax: ++43 (0)512/508-2455
E- Mail: E-Mailverkehr@tirol.gv.at
A-6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9