Nach dem Bundesstaatsprinzip gliedern sich die öffentlichen Straßen in Bundes- und Landesstraßen. Durch eine Novelle zum Bundesstraßengesetz erfolgte im Jahre 2002 eine entscheidende Kompetenzverschiebung zugunsten der Länder:
Alle Bundesstraßen im niederrangigen Straßennetz wurden ausgegliedert und in den Zuständigkeitsbereich der Länder übertragen.
Seit dieser „Verländerung“ der Bundesstraßen gliedern sich Tirols Straßen in folgende Bereiche:
1.) Straßen, welche nach dem Tiroler Straßengesetz LGBl Nr. 13/1989 idgF in den Kompetenzbereich des Landes fallen:
a) Landesstraßen L
b) Landesstraßen B (ehemalige Bundesstraßen)
c) Gemeindestraßen
d) Öffentliche Interessentenstraßen
e) Öffentliche Privatstraßen
2.) Bundesstraßen, die nach dem Bundesstraßengesetz BGBl 286/1971 idgF in den Kompetenzbereich des Bundes fallen:
a) Autobahnen
b) Schnellstraßen
Zuständigkeiten des Landes:
Die Abt. Verkehrsrecht ist im Rahmen der Straßenverwaltung im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben für die Landesregierung und den Landeshauptmann betraut:
Erteilung von Baubewilligungen für Landesstraßen, Angelegenheiten der öffentlichen Interessentenwege die sich auf zwei oder mehrere Bezirke erstrecken.
Durchführung von Enteignungs- und Grundeinlösungsverfahren für den Bau von öffentlichen Straßen aller Art.
Rechtsmittel und Beschwerdeinstanz
Kontakt:
Georg Viertler
6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9
Tel.: ++43 (0)512/508-2439
Fax: ++43 (0)512/508-2455
E- Mail:
verkehr@tirol.gv.at


