Bildungsdarlehen

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A-6020 Innsbruck
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Bildungsdarlehen

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Neue Richtlinien ab 1. Jänner 2010

Ziele der Förderung

Ziel ist, die berufliche Qualifikation von Arbeitskräften zu erhöhen, um damit den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten sowie die Arbeitslosigkeit zu vermindern. Durch die Vergabe von Bildungsdarlehen soll eine erleichterte Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskosten erreicht und damit ein Anreiz zur Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen geschaffen werden.

Gegenstand

Es werden zinsfreie Darlehen zur Abdeckung von Kosten für Schulungsmaßnahmen zur Aus- und Weiterbildung vergeben. Förderbare Schulungsmaßnahmen sind nur solche, die von einem anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden. Nicht förderbar ist der Besuch von Schulen, Hochschulen, (Privat)Universitäten, sowie damit vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht.

Informationen für Bildungsanbieter finden Sie hier (pdf 56 KB)

Darlehensarten

  • Darlehen zur Selbständigkeit: dies dient zur Finanzierung von Bildungsmaßnahmen, die Voraussetzung für den Eintritt in die berufliche Selbständigkeit sind. Als Bildungsmaßnahmen in diesem Sinn gelten
    • Meisterprüfungskurse
    •  Befähigungskurse nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl.194/1994 idgF
    • Unternehmerprüfungskurse
    • Ausbildungen auf gesetzlicher Grundlage, die für die Ausübung eines bestimmten Berufes gesetzlich vorgeschrieben sind.
    Diese Darlehen können unter bestimmten Voraussetzungen in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden (Nähere Informationen hier: link Umwandlung)
  • Darlehen für die berufliche Fortbildung

FörderwerberInnen

  • Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete in einem aufrechten Arbeitsverhältnis
  • Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben
  • Arbeitnehmer/innen, freie Dienstnehmer/innen und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die zum Zwecke der beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ihr aufrechtes Arbeitsverhältnis karenziert haben
  • Wiedereinsteiger/innen und Ersteinsteiger/innen

Weitere Voraussetzungen

  • Förderwerber/innen müssen grundsätzlich ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Beschäftigungsort in Tirol haben und ein vorhergehendes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten nachweisen können.
  • Ein Darlehen kann entweder als Darlehen zur beruflichen Fortbildung oder als Darlehen zur Selbständigkeit vergeben werden.
  • Die Aus- bzw. Weiterbildung darf max. 3 Jahre dauern.
  • Die Aus- bzw. Weiterbildung muss mindestens € 700,-- und darf maximal € 15.000,-- kosten.
  • Das Haushaltseinkommen darf eine in der Richtlinie festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.
    Informationsblatt zur Einkommensberechnung hier

    Berechnungshilfe hier

Höhe der Förderung

Es kann ein zinsfreies Darlehen von 80% der förderbaren Kosten bis maximal € 5000,-- gewährt werden.

Einreichfrist für Föderansuchen

Spätestens spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme einzureichen.

Diese Regelungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach dem 01.01.2010 beginnen. Für Bildungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben bzw. für bereits vergebene Bildungsdarlehen gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Auskünfte und Formularanforderung

Sachbearbeiterin

 

 

Sandra Auernig
++43 (0) 512/508-3558
eMailsandra.auernig@tirol.gv.at

Formularanforderung

Sachgebiet Arbeitsmarktförderung
++43 (0) 512/508-3557
 ++43 (0) 512/508-3584
eMailarbeitsmarktfoerderung@tirol.gv.at

Oder hier zum Downloaden

Rahmenrichtlinie (pdf 127 KB)
Richtlinie Bildungsdarlehen (pdf 57 KB)
Antrag Bildungsdarlehen (pdf 135 KB)