Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Gewerbausübung durch Ausländer

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A-6020 Innsbruck
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Gewerbausübung durch Ausländer

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!Diese Seite gilt nicht für die Verkehrsgewerbe mit Ausnahme Taxi und Mietwagengewerbe mit PKW!

Inländer


EU-Staatsbürger sind Inländern gleichgestellt. Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe ist jedoch eine EWR-Anerkennung/Gleichhaltung erforderlich. (Dies gilt auch für das Taxi und Mietwagengewerbe mit PKW)

Gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen drittstaatsangehörige  natürliche Personen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist, so etwa bei Angehörigen aus:

  • den Vereinigten Staaten von Amerika, Schweiz, Rumänien, Bulgarien;
    Bosnien-Herzegowina (nur Handel)

Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Drittstaatsangehörige (Erstantragsteller) benötigen einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel.