Betriebsanlagengenehmigung

Bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Wichtig: Betriebsneugründer (
49 KB) oder Übernehmer (
23 KB) von Betrieben sind von Bundesverwaltungsabgaben und Stempelgebühren befreit (Antrag erforderlich)!
1. Stempelgebühren
Rechtsgrundlage: Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der geltenden Fassung
€ 14,30 für den Antrag.
€ 3,90 für jeden Bogen einer Beilage, € 7,80 bei einer Überschreitung der DIN-A3-Größe, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.
Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Bei umfangreichen Unterlagen empfiehlt sich daher das Zusammenbinden zu einer Beilage, wobei jedoch ein inhaltlicher Zusammenhang gegeben sein muss.
Die Entrichtung der Stempelgebühren ist bei den Amtskassen der Bezirkshauptmannschaften möglich. Mittlerweile kann die Bezahlung auch per Bankomat- sowie Kreditkarte erfolgen.
2. Bundesverwaltungsabgaben
Rechtsgrundlage: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 in der geltenden Fassung
bei Erstgenehmigung
€ 490,-- (Verwendung von Motoren von mehr als 50 kW)
€ 218,-- (Verwendung von Motoren von 20 bis 50 kW)
€ 43,-- (Verwendung von Motoren unter 20 kW)
bei Änderungsverfahren
€ 130,-- (Verwendung von Motoren von mehr als 50 kW)
€ 65,-- (Verwendung von Motoren von 20 bis 50 kW)
€ 13,-- (Verwendung von Motoren unter 20 kW)
3. Kommissionsgebühren
Rechtsgrundlage: Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 3/1999 in der geltenden Fassung
Für Amtshandlungen von Mitarbeitern der Behörde außerhalb des Amtes ist je angefangene halbe Stunde ein Betrag von € 16,-- zu entrichten.
Für Mitarbeiter anderer beteiligter Behörden (Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung, Arbeitsinspektorat, Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) werden diese Kommissionsgebühren als Barauslagen eingehoben.


