Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]
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Buchmacher und Totalisateure

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Das neue Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz

Am 1. Juli 2002 ist das neue Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt galt für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure noch ein Gesetz aus dem Jahr 1919, das selbstverständlich nicht mehr zeitgemäß war und völlig veraltete Rechtsgrundlagen bot.

Was sind nun überhaupt Buchmacher ?

Buchmacher sind jene Personen, die Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen anbieten und auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.

Im Gegensatz dazu sind Totalisateure jene Personen, die solche Wetten lediglich vermitteln.

Die Buchmacherwetten, und somit jene Wettveranstaltungen, die aus Anlass sportlicher Ereignisse durchgeführt werden, fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes und sind auch von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen. Die Regelung fällt somit unter den Kompetenztatbestand der Länder, weshalb alle österreichischen Bundesländer – soweit nicht noch das Gesetz aus dem Jahr 1919 in Kraft steht – ein eigenes Landesgesetz zur Regelung dieser Materie erlassen haben.

Mit dem neuen Tiroler Buchmachergesetz wurde eine zeitgemäße Regelung dieser doch sehr sensiblen Materie geschaffen, die auch auf neue technische Möglichkeiten wie den Abschluss von Sportwetten mittels Wettterminals, Internet u.v.m., Rücksicht nimmt. Neu aufgenommen wurde in das Gesetz als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung der Nachweis einer fachlichen Befähigung des Buchmachers. Damit ist auch für die Wettkunden sichergestellt, dass sie ihre Wetten mit befähigten Personen abschließen, die darüber hinaus bereits eine zumindest einjährige Berufspraxis hinter sich haben. Durch einen Katalog von Straftatbeständen sowie die Möglichkeit der sofortigen Betriebsschließung und Beschlagnahme von Wettterminals wird weiters ein effizienter Vollzug dieses neuen Gesetzes gewährleistet.

Eine Erleichterung für die Buchmacher bringt das neue Gesetz insofern, als nur mehr eine Anzeigepflicht für weitere Standorte normiert wird. Wenn also ein Buchmacher im Bundesland Tirol einmal die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit mittels Bescheides erhalten hat, so braucht er weitere Wettbüros bzw. die Aufstellung weiterer Wettterminals der Behörde nur mehr anzuzeigen.

Insgesamt ist es mit diesem Gesetz also gelungen, eine völlige Neuregelung und Klarstellung der Befugnisse der Buchmacher und Totalisateure für das Bundesland Tirol zu schaffen. Bei der Kodifizierung wurde insbesondere darauf Rücksicht genommen, diesen gerade im Hinblick auf den Jugendschutz sensiblen Regelungsbereich ohne Beeinträchtigung der praktischen Durchführung des Wettgeschäftes und angepasst an die neuen technischen Möglichkeiten in einer für alle Beteiligten akzeptablen Art und Weise zu normieren.

Die Novelle zum Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz

Am 8. Juli dieses Jahres ist eine Novelle zum Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz in Kraft getreten.

Die Änderungen des Buchmacher und Totalisateurgesetz im LGBl. Nr. 53 dienen in erster Linie der An­passung an die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gemeinschaftsrecht. Daneben wird klargestellt, dass die verantwortliche Person für den Betrieb eines Wettterminals in der Lage sein muss, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen. Der das Wettterminal betreibende Buchmacher oder Totalisateur wird verpflichtet, das Ausscheiden einer solchen verantwortlichen Person der Be­hörde unverzüglich mitzuteilen. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass bei Betriebsschließungen und zur Durchführung von bestimmten Verwaltungsstrafverfahren die Mitwirkung der Organe der Bundespolizei notwendig ist, wurde diese gesetzlich verankert.

Bei vertretungsbefugten Per­sonen wurde eine Vereinfachung und Erleichterung normiert. Bisher mussten alle vertretungsbefugten Personen auch die fachliche Befähigung erfüllen. In der Praxis hat dies jedoch in vielen Fällen zu Schwierigkeiten ge­führt und stellte dies ein großes Hindernis für die Erteilung von Bewilligungen dar. Da auch im Rahmen der gewerberecht­lichen Bestimmungen für den Großteil der selbstständigen Be­rufe in Österreich nur eine vertretungsbefugte Person eines Rechtsträgers fachlich be­fähigt sein muss (der so genannte „ge­werberechtliche Ge­schäftsführer“), ist es auch beim Beruf der Buchmacher und Totalisateure ausreichend, nur von einer ver­tretungsbefugten Person die fachliche Befähigung zu verlangen.

Der Begriff „Zuverlässigkeit“ wurde neu definiert und ergänzt. Es wird jetzt bei der Erteilung von Bewilligungen schwerwiegende Verwaltungsstrafvormerkungen berücksichtigt.

Es wurde die Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt und jedoch Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit (Meldung von Ort und Zeit der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie der Aufstellung eines Wettterminals, Vorlage einer Bankbe­stätigung und Vorlage eines Wettreglements) vorgesehen, die im Hinblick auf die zu schützenden Interessen nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG („Dienstleistungs-Richtlinie“) als zu­lässig erachtet werden.

Im geltenden Gesetz gibt es eine Anzeigepflicht für das Be­treiben eines Wettterminals. Nunmehr wurde die nähere Einschränkung, dass die für den Aufstellungsort verantwortliche Person zur Überwachung der Einhaltung des Wettreglements und insbesondere der Bestimmungen des Jugendschutzes sich am Aufstellungsort entsprechend betätigen können muss, aufgenom­men. Die Praxis hat gezeigt, dass vielfach Personen für Aufstellungsorte als verantwortlich nominiert wurden, die faktisch kaum in der Lage waren, sich dort entsprechend zu be­tätigen.

Weiters wurde die Verpflichtung normiert, dass der Inhaber einer Bewilligung das Ausscheiden einer ver­antwortlichen Person unverzüglich der Behörde mitzuteilen hat. Weiters darf bei Ausscheiden einer verantwortlichen Person das Wettterminal höchstens zwei Wochen weiter betrieben werden. Im Rahmen der bereits bestehenden Befugnisse zu Befehls- und Zwangsmaßnahmen wurde nunmehr auch ein Einschrei­ten ermöglicht, wenn ein Wettterminal ohne Anzeige oder nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ohne verant­wortliche Person betrieben wird.

Insgesamt wurde mit der Novelle der Liberalisierung der Bewilligungsvoraussetzungen Rechnung getragen aber auch die dafür notwendigen Sanktions- und Regelungsmaßnahmen geschaffen.