Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Genehmigungspflicht

[ Kontakt ]

AdresseHeiliggeiststraße 7-9
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 2403
Fax+43 (0)512 508 2405
[ 

Genehmigungspflicht

  ]

Die genehmigungspflichtige Betriebsanlage

Eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Gefährdungen oder Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen zu verursachen:

  1. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie Gefährdung
    des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn.
    Die Verminderung des Verkehrswertes zB. von Grundstücken
    stellt keine Gefährdung des Eigentums dar.

  2. Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.

  3. Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen.

  4. Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

  5. Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, eine dieser Einwirkungen hervorrufen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung).