Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

Nachsicht wegen Vorstrafen

[ Kontakt ]

AdresseHeiliggeiststraße 7-9
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 2403
Fax+43 (0)512 508 2405
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Nachsicht wegen Vorstrafen

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Vorstrafen

Ansuchen mit [Formular 15 b (pdf 531 KB)]  bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Stadtmagistrat Innsbruck) des Gewerbestandortes.

Von der Gewerbeausübung ist gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 ausgeschlossen wer in der Strafregisterbescheinigung folgende gerichtliche Verurteilungen (bedingt oder unbedingt) aufweist:

  • wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

  • sonstige Verurteilungen zu mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe bzw. mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe, oder

  • bei den Gastgewerben Verurteilungen nach §§ 28-31 Suchtmittelgesetz. 

Ähnliche Bestimmungen finden sich im § 13 Abs. 2 GewO 1994, wonach etwa ein Gewerbeausschlussgrund für bestimmte Finanzvergehen vorliegt, wenn eine Geldstrafe von mehr als € 726,- oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.

 

Nachsicht vom Gewerbeausschluss:

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Nachsicht von den genannten Ausschlussgründen zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist