Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]
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Pflichten der Inverkehrbringer

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Produktsicherheit: Pflichten für Hersteller und Importeure

                             

  • Inverkehrbringen sicherer Produkte
    Dies beinhaltet auch, Produkte zu beobachten, über danach eventuell auftretende Gefahren zu informieren und darauf hinzuweisen (Anbringen von Warnhinweisen). Wenn erforderlich, dürfen solche Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht und müssen vom Markt genommen werden (Rückruf).

  • Einhaltung der einheitlichen Beschaffenheitsanforderungen für die Herstellung von Produkten
    Beschaffenheitsanforderungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs als auch unter Beachtung eines hohen Schutzniveaus für die Verbraucher - werden in den einzelnen Richtlinien festgelegt. Die Einhaltung von harmonisierten Normen ist nicht verbindlich, löst aber die Konformitätsvermutung aus.

CE-Zeichen
  • CE-Kennzeichen anbringen
    Mit dem CE-Kennzeichen Externer Link bestätigt der Hersteller, dass die Beschaffenheitsanforderungen eingehalten worden sind. Das CE-Kennzeichen als Reisepass des Produktes ist der Abschluss des Konformitätsverwertungsverfahrens, das je nach Gefährlichkeit des Produktes entweder vom Hersteller allein oder unter Einschaltung unabhängiger Prüfstellen (so genannter benannter Stellen) durchzuführen ist.

    ACHTUNG:                                          
      
  • bei Produkten, die nur der Richtlinie über Allgemeine Produktsicherheit unterliegen, ist die Anbringung eines CE-Kennzeichens nicht vorgesehen.
  • bei Produkten, die mehreren Richtlinien unterliegen, besagt das CE-Kennzeichen, dass alle für das Produkt einschlägigen Richtlinien berücksichtigt worden sind.

  • Zusammenarbeit mit der Behörde bei Produktproblemen
    Dies beinhaltet auch eine Pflicht des Herstellers, die Behörde unverzüglich zu informieren, wenn Gefahren bekannt sind oder bekannt sein müssen, die mit den Sicherheitsanforderungen nicht vereinbar sind, sowie Vorschläge zur Behebung dieser Maßnahmen zu machen. Diese Verpflichtung besteht bei allen Verbraucherprodukten, auch bei jenen, für die spezielle Beschaffenheitsanforderungen bestehen.

Pflichten für Händler

Auch Händler haben insbesondere nach den Bestimmungen über die Allgemeine Produktsicherheit folgende wesentliche Pflichten:

  • Liefern sicherer Produkte
    Dies bedeutet, dass ein Produkt nicht weiter verkauft werden darf, wenn ein Händler weiß oder wissen muss, dass es gefährlich ist.

  • Zusammenarbeit mit der Behörde bei Produktproblemen
    Dies beinhaltet wiederum gleich wie bei Herstellern und Importeuren bei allen Verbraucherprodukten die Pflicht zur Information über unsichere Produkte, zur Mitwirkung an der Überwachung der Sicherheit durch Weitergabe von Warnhinweisen, Aufbewahrung und Bereitstellung von Unterlagen und Mitarbeit an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Infoblatt über die Meldung gefährlicher Verbraucherprodukte durch Hersteller und Händler

Infoblatt (pdf 208 KB)

Leitfaden für Unternehmen in Produktsicherheitsfällen

Rückruf und andere Korrekturmaßnahmen (pdf 1.5 MB)