Streitigkeiten zwischen Behörden und Dienstleistungserbringern
Allgemeine verfügbare Rechstbehelfe/Rechtsmittel im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern in Verwaltungsverfahren gemäß Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Sofern nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes regeln, gilt Folgendes:
Steht ein Instanzenzug offen, ist grundsätzlich gegen einen Bescheid eine Berufung bzw. gegen einen Mandatsbescheid eine Vorstellung zulässig.
Die Berufung bzw. Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Berufung hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Berufung verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die im Falle der Anfechtbarkeit des Bescheids die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Ist der Bescheid nicht mehr anfechtbar, hat die Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofes und den Verwaltungsgerichtshof (sofern diese Angelegenheit nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist) gerichtet werden kann. Zusätzlich ist auf die einzuhaltende Frist (6 Wochen), die Gebühr (220,00 Euro) und auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
Streitigkeiten zwischen zwischen Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern bzw. Geschädigten
Allgemeine verfügbare Rechstbehelfe/Rechtsmittel im Falle von Streitigkeiten zwischen zwischen DienstleisterInnen und DienstleistungsempfängerInnen bzw. Geschädigten
Im Beschwerdemanagement nicht lösbare Streitfälle
(zwischen DienstleisterInnen und DienstleistungsempfängerInnen bzw. Geschädigten)
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen DienstleisterInnen und DienstleistungsempfängerInnen über die Erbringung der Dienstleistung, das zu bezahlende Entgelt oder Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie allfällige Schäden Dritter, so haben darüber (weil es sich um privatrechtliche Streitfälle handelt) die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zu entscheiden.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht einzubringen. Welches Gericht international zuständig ist und welches nationale Recht zur Anwendung kommt bestimmt in erster Linie das Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 idgF, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Verordnung (EG) Nr. 864/2007).
Welches Gericht ist in Österreich zuständig?
Die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsangelegenheiten wird durch die Bezirksgerichte, das Bezirksgericht in Handelssachen Wien, die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.
Hinweis: Es gibt in Österreich derzeit 141 Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien), 16 Landesgerichte und vier Oberlandesgerichte.
In erster Instanz entscheiden im Regelfall die Bezirksgerichte. Die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien entscheiden entweder ebenfalls als Gerichtshöfe erster Instanz oder als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Bezug auf die Entscheidungen der Bezirksgerichte.
Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivilrechtsangelegenheiten. Allerdings gibt es Zulassungsbeschränkungen (je nach Streitwert und Entscheidung der Vorinstanzen), sodass nicht in jeder Angelegenheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich ist.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Gerichte gibt es gesetzlich festgelegte Regeln: Wenn eine Rechtssache in Österreich eingeklagt werden kann, steht schon vor Klagseinbringung fest, welches Gericht und welche Richterin oder welcher Richter entsprechend der Geschäftsverteilung des zuständigen Gerichts dafür zuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit umfasst – je nach Aufgabenbereich – die Verteilung auf unterschiedliche Gerichte (z.B. Landes- oder Bezirksgericht).
Die örtliche Zuständigkeit regelt die räumliche Zuständigkeit unter gleichartigen Gerichten (z.B. zwischen Landesgericht Korneuburg und Landesgericht Krems an der Donau). In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Beklagte oder der Beklagte ihren oder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Beklagten oder des Beklagten.
Außerdem gibt es je nach Art des Rechtsstreites besondere Gerichtsstände. Sofern der besondere Gerichtsstand an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten oder des Beklagten tritt, wird er ausschließlicher Gerichtsstand genannt. Beispiele dafür sind:
- Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
- Verlassenschaftsangelegenheiten
- Streitigkeiten um unbewegliches Gut
- Bestandstreitigkeiten
Zwischen Streitparteien kann auch die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts erster Instanz an einem bestimmten Ort vereinbart werden (vereinbarter Gerichtsstand), wenn dem nicht Detailvorschriften entgegenstehen.
Hinweis: Das Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) schränkt zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit der freien Wahl des Gerichtsortes ein.
Welche erstinstanzlichen Gerichte gibt es?
In erster Instanz sind im Regelfall die Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien) oder – wenn die Wertgrenze 10.000 Euro übersteigt – die Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz zuständig. In Wien gibt es auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Handelsgericht Wien.
Einige Rechtssachen werden jedoch auch oberhalb der Wertgrenze an Bezirksgerichten verhandelt. Das sind im Wesentlichen Streitigkeiten über familiäre Verhältnisse und Mietrechtssachen sowie alle Exekutionen.


