Behördenwegweiser

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Fahrerqualifizierungsnachweis

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Fahrerqualifizierungsnachweis

1. Rechtliche Grundlagen:

  • Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- oder Personenkraftverkehr
  • Änderungen im Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 153/2006.  
  • Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung, BGBl. II Nr. 139/2008  

Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, war bis 10.September 2006 umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte durch Änderungen im Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz mit BGBl. I Nr. 153/2006. Weiters wurden die genaue Ausgestaltung und die Wissensgebiete der Prüfung, die Art der Weiterbildung und Ermächtigung der Ausbildungsstätten sowie die Details zur Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises in der Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung, BGBl. II Nr. 139/2008, geregelt. 

Merkblatt (pdf 600 KB) mit Gesetzen zum herunterladen.

2. Hauptinhalte:

  • Grundqualifikations-Prüfung: 
    Im Güter- und Personenkraftverkehr müssen alle Berufskraftfahrer von LKW´s (nach 9.9.2009) und Bussen (nach 9.9.2008), die nach den genannten Zeitpunkten einen neuen C/D/E-Führerschein erhalten, eine Prüfung absolvieren.  

    Diese Grundqualifikation besteht aus 3 Teilen:  
    - 90 min. praktische Fahrprüfung,   
    - 4 Std schriftliche Prüfung,    
    - kommissionelle mündliche Prüfung (3 Prüfer)
    - Erörterung von Praxissituationen 

    Zuständig für die Organisation und Durchführung der Grundqualifikation ist das SG Gewerberecht, Amt der Tiroler Landesregierung. 

    • Zimmer 2-015, Landhaus 2
      Johannes Stadlwieser ++43 (0) 512/508-2417
    • Zimmer 2-072, Landhaus 2
      Michael Fankhauser (Vertretung) ++43 (0) 512/508-2420

    Für die Grundqualifikation wird die Prüfungskommission vom Landeshauptmann bestellt.

    Die Anmeldung zur Prüfung ist dort schriftlich einzureichen. 

    Antragsformular (pdf 953 KB) und Prüfungsinhalte (pdf 36 KB) zum herunterladen.

    Fragenkatalog Grundqualifikationsprüfung (pdf 118 KB)

  • !Entfall der praktischen Fahrprüfung!:

    Wenn bereits bei der Führerscheinprüfung beantragt wird, dass statt der 45 minütigen Fahrprüfung diese auf 90 Minuten ausgedehnt wird und über das Bestehen vom Fahrprüfer eine Bestätigung darüber ausgestellt wird entfällt die praktische Fahrprüfung.

  • Entfall von Prüfungsteilen:
    siehe Antragsformular  (pdf 953 KB)
    bzw. § 11 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer-GWB, BGBl. II Nr. 139/2008

  • nächster Prüfungstermin:
    Den nächsten Prüfungstermin finden Sie hier. Die voraussichtlichen Termine für das laufende Jahr finden Sie hier (pdf 44 KB).

  • Weiterbildung: 
    Ab Herbst 2008/2009 müssen Berufskraftfahrer (im Güter- und Personenkraftverkehr) von LKW´s und Bussen alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Eine erste Weiterbildung hat spätestens fünf Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen. Bereits als Lenker Beschäftigte haben diese Weiterbildung bis spätestens 10.9.2013 im Personenkraftverkehr und bis 10.9.2014 im Güterkraftverkehr nachzuweisen.  

    Liste der ermächtigten Ausbildungsstätten (pdf 80 KB) zum herunterladen

  • Ermächtigte Ausbildungsstätte: 
    Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. In der Grundqualifikations- und Weiterbildungs–Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgte die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die Erlassung näherer Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung.  

    Ansuchen um Ermächtigung als Ausbildungsstätte gemäß §13 Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung
    (pdf 865 KB)
    Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist:

    • Zimmer 2-072, Landhaus 2
      Michael Fankhauser  ++43 (0) 512/508-2420 
    • Zimmer 2-015, Landhaus 2
      Johannes Stadlwieser (Vertretung) ++43 (0) 512/508-2417
  • Bescheinigung über die Weiterbildung:
    Die Bescheinigung über die Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG/ §14c GelverkG/§44c KflG i.V.m §12 GWB muss nach folgendem Muster durch die ermächtigten Ausbildungsstätten ausgestellt werden:
    Bescheinigung über eine Weiterbildung
    (pdf 482 KB) 
  • Ausstellung Fahrerqualifizierungsnachweis
    Im Güter- und Personenkraftverkehr müssen alle Berufskraftfahrer von LKW´s (nach 9.9.2009) und Bussen (nach 9.9.2008), die ab Herbst 2008/2009 einen neuen C/D/E-Führerschein erhalten, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen. Berufskraftfahrer von LKW´s, die vor 10.9.2009 einen C-Führerschein erhalten, und von Bussen, die vor dem 10.9.2008 einen D- Führerschein erhalten, haben erst ab 10.9.2014 (LKW) bzw. 10.9.2013 (Bus) einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.  

  • Behördenzuständigkeiten
    Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist für Berufskraftfahrer (Güter- und Personenkraftverkehr) aus EU-Staaten von der Führerscheinbehörde, für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten im Güterkraftverkehr vom Landeshauptmann mit der EU-Fahrerbescheinigung und für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten im Personenkraftverkehr von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen.