Überwachung
- Eigenüberwachung
Jeder Unternehmer ist verpflichtet seinen Betrieb regelmäßig zu überprüfen. Hier die gesetzlichen Grundlagen und eine Anleitung zur Durchführung der Prüfung (
146 KB) nach § 82b Gewerbeordnung 1994.
Für bestimmte Gastgewerbebetriebe wurde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Tirol ein konkreter Leitfaden (
893 KB) für die § 82b-Prüfung erstellt. - Behördliche Überwachung
Gemäß § 338 Gewerbeordnung 1994 ist die Behörde berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. - Besondere Überwachung
Darüber hinaus bestehen für bestimmte Betriebe (zB. für Seveso-II-Betriebe, IPPC-Betriebe, etc.) besondere Überwachungspflichten der Behörde (so auch nach der Feuerungsanlagen-Verordnung).
Merkblatt (
35 KB) zu Prüfungen von Feuerungsanlagen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung


