Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]
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Pflichten der Behörde

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Marktüberwachung im Rahmen der Produktsicherheit

Es ist Aufgabe der Behörde sicherzustellen, dass Inverkehrbringer ihren Verpflichtungen nachkommen. Dies geschieht im Rahmen der Marktüberwachung.

Marktüberwachung beinhaltet im Wesentlichen

  • Markterhebungen (Nachschau, welche Produkte am Markt sind); Markterhebungen werden sowohl im Anlassfall z.B. aufgrund eines Unfalles mit einem Produkt, als auch ohne konkreten Anlass, im Rahmen von Routine- u. Stichprobenuntersuchungen, durchgeführt.
  • Untersuchung von Produkten durch unabhängige Prüfstellen, die im Herstellungsprozess nicht mitgewirkt haben.
  • Maßnahmen gegen unsichere Produkte;
    Speziell das Produktsicherheitsgesetz sieht einen umfangreichen Maßnahmenkatalog vor, welcher nicht abschließend ist und folgende Möglichkeiten beinhaltet:
  • Verpflichtung zur Beigabe der Gebrauchsanleitung oder Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder dem Produkt;
  • Verpflichtung auf dem Produkt vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben;
  • Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen;
  • Erlassung von Geboten und Verboten betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
  • Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (z.B. Sicherheitsvorkehrungen);
  • Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
  • Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens;
  • Verbote oder Beschränkungen des Exports;
  • Rücknahmeverpflichtung und nötigenfalls die Vernichtung eines Produktes;
  • Veröffentlichung von Rückrufaktionen.

Diese Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen von den Aufsichtsorganen der Länder unmittelbar bei der Kontrolle oder vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mittels Bescheid oder Verordnung getroffen werden.

Weiters zählt zu den Aufgaben der Behörde