Gesundheitsdaten-Upload
Allgemeine Information
Mit diesem Formular werden digitale Versionen von allgemeinen und spezifischen Meldeformularen von gesetzlich normierten meldepflichtigen Gesundheitsdaten, vornehmlich von meldepflichtigen Infektionserkrankungen nach dem Epidemiegesetz 1950 i.d.g.F., Tuberkulosengesetz 1968 i.d.g.F.und Geschlechtskrankheitengesetz 1945 i.d.g.F., abgewickelt. Die gesetzlich definierten Formulare enthalten u.a. die Stammdaten des Erkrankten, die Art der Erkrankung und als weitere Informationen den Beginn der Erkrankung, Aufenthaltsort und Informationen zu Kontaktpersonen.
Weiters können Befunde oder Krankengeschichten, die ein Antragsteller der Behörde für andere Anträge (z.B. Führerschein, Rehabilitation usw.) beibringen muss (Bringschuld des Antragstellers), seitens der behandelnden Ärzte nach deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Antragsteller, dem Gesundheitsamt übermittelt werden.
Ebenso können Antragsteller, die vorliegenden Befunde direkt übermitteln.
Der verpflichtenden Einsatz der ID Austria zur einwandfreien Identifikation des Absenders ist vorgesehen.
Gesundheitsdaten werden auf diese Weise entsprechend den Vorgaben des Gesundheitstelematikgesetzes digital übermittelt.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung gilt die gesetzliche Meldeverpflichtung von definierten Professionsgruppen nach den oben genannten Gesetzen sowie die Verwendung bestimmter Dateiformate für die zu übermittelnden Dateien von Gesundheitsdaten. Eine andere Voraussetzung ist die Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Antragsteller bei nicht einer Meldepflicht unterworfenen Befunden /Gesundheitsdaten, sodass die behandelnden Ärzte Befunde/Gesundheitsdaten an die Gesundheitsreferate der Bezirkshauptmannschaften über diesen Gesundheitsdatenupload übermitteln dürfen.
Fristen
Die digitale Übermittlung von Gesundheitsdaten erfolgt nach dem Epidemiegesetz 1950 i.d.g.F. binnen 24 Stunden nach Feststellung des Verdachts/Erkrankung/Tod der meldepflichtigen Erkrankung, nach dem Tuberkulosegesetz 1968 i.d.g.F. binnen 3 Tagen nach Feststellung der meldepflichtigen Tuberkulose und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz 1945 i.d.g.F. wenn eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu befürchten ist oder sich der Kranke der ärztlichen Behandlung bzw. Beobachtung entzieht.
Zuständige Stelle
Die Datei mit den meldepflichtigen Gesundheitsdaten ist nach dem Epidemiegesetz 1950 i.d.g.F. an jene Bezirkshauptmannschaft, in der sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist; nach dem Tuberkulosegesetz 1968 i.d.g.F. und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz 1945 i.d.g.F. an die für den Wohnort zuständige Sanitätsbehörde (BVB) zu übermitteln.
Für alle Dateien von anderen Gesundheitsdaten ist die dem Wohnort des Antragstellers zugeordnete Bezirkshauptmannschaft (Gesundheitsreferat) zuständig:
Bezirkshauptmannschaft Imst - Gesundheitswesen
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - Gesundheit u. Epidemiologie
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel - Gesundheitswesen (Amtsarzt)
Bezirkshauptmannschaft Kufstein - Gesundheitsrecht
Bezirkshauptmannschaft Landeck - Gesundheit
Bezirkshauptmannschaft Lienz - Gesundheit
Bezirkshauptmannschaft Reutte - Gesundheit, Lebensmittelaufsicht
Bezirkshauptmannschaft Schwaz - Gesundheit (Amtsarzt)
Stadt Innsbruck
Information bzw. im Falle einer Begutachtung durch Amtsärzte der Landessanitätsdirektion sind Befunde auch an die Landessanitätsdirektion zu übermitteln
Erforderliche Unterlagen
- Datei mit den Gesundheitsdaten (die zulässigen Dateiformate sind zu beachten)
Die Meldeformulare sind auch beziehbar unter Landessanitätsdirektion-Ärztliche Angelegenheiten
Rechtsgrundlagen
Epidemiegesetz 1950 i.d.g.F., Tuberkulosegesetz 1968 i.d.g.F., Geschlechtskrankheitengesetz 1945 i.d.g.F., Gesundheitstelematikgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, Ärztegesetz 1998 i.d.g.F.
Zum Formular
Gesundheitsdaten-Upload (ID Austria erforderlich)