Winter- und Spikesreifen
Winter- und Spikesreifen
Mit der 29. KFG- Novelle, BGBl I Nr. 6/2008, wurde für Schwerfahrzeuge (LKW und Busse) der Zeitraum für die Winterreifenpflicht und die Pflicht, Schneeketten mitzuführen, in unterschiedlichem Ausmaß ausgedehnt und eine Winterreifenpflicht bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen auch für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg eingeführt.
Die Winterreifenpflicht beginnt für alle Fahrzeug mit 1. November und dauert für Fahrzeuge der Klasse M1, N1, N2 und N3 bis 15. April, bei Fahrzeugen der Klasse M2 und M3 bis 15. März eines jeden Jahres.Die maßgeblichen Änderungen finden sich in § 102 Abs. 8a, 9 KFG 1967. Gemäß § 135 Abs. 19 Ziffer 1 KFG 1967 sind diese Änderungen mit 01. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Bei der Verwendung von Spikesreifen ist zu beachten:
- Es dürfen nur Radialreifen mit Stahlgürtel (Stahlgürtelreifen) verwendet werden
- Der nachträgliche Einbau von Spikes darf nur bei neuen oder noch ungebrauchten runderneuerten Reifen und nur nach den Richtlinien des Erzeugers erfolgen
- Die Zahl der in einem Reifen angebrachten Spikes darf bei Reifen, die für 13-Zoll-Felgen bestimmt sind 110, bei anderen Reifen 130 nicht überschreiten
- Die Spikes dürfen bei neuen Reifen nicht mehr als 1,5 mm und nicht weniger als 1 mm herausragen. Sobald durch den Gebrauch die Spikes mehr als 2 mm über die Lauffläche hinausragen, dürfen diese Reifen nicht mehr verwendet werden
- Spikesreifen dürfen nur bei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und bei mit solchen Kraftwagen gezogenen Anhängern verwendet werden, deren höchste zulässige Achslasten je 1.800 kg nicht übersteigen
- Bei Verwendung von Spikesreifen müssen alle vier Räder mit Spikesreifen versehen sein, ausgenommen ist nur die Verwendung eines Ersatzrades ohne Spikes auf kurzen Strecken und nur bei Pannen
- Außer während der Sommermonate (Juni, Juli, August und September) ist die Verwendung von Spikesreifen ganzjährig erlaubt
- Wenn Fahrzeuge mit Spikesreifen versehen sind, muss hinten auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst ein bestimmtes Zeichen (die Abbildung eines Rades mit Spikes) angebracht sein, das aber, wenn das Fahrzeug keine Spikesreifen mehr hat, verdeckt oder entfernt werden muss (Spikes-Pickerl)Bei der Verwendung von Spikesreifen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Freilandstraßen.