Rechtsstellung
Als Organ des Tiroler Landtages ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig. Er untersteht unmittelbar dem Landtag und ist nur diesem verantwortlich. Diese Stellung ist in der Tiroler Landesordnung (der Verfassung des Landes Tirol) verankert. Die rechtlichen Grundlagen für den Landesrechnungshof finden sich in den LGBl. Nr. 61/1988 idF. LGBl. Nr. 147/2012 (TLO) und LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 20/2013 (TirLRHG).
Aufgaben
Dem Landesrechnungshof obliegt insbesondere die Prüfung der Gebarung
- des Landes Tirol;
- der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Landesorganen verwaltet werden;
- der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
- von Unternehmen des Landes oder einer Gemeinde;
- von beherrschten Unternehmen;
- sonstiger Unternehmen, die Landesvermögen treuhändig verwalten oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat;
- bei Förderungen, die unter "Prüfvorbehalt" gewährt werden;
- im Fall der Prüfungsunterwerfung.
Initiativprüfungen, Sonderprüfungen
Der Landesrechnungshof führt Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfungen) oder im Bereich des Landes auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.
Soweit keine Prüfaufträge ergehen, legt der Direktor des Landesrechnungshofes fest, welche Prüfungen durchgeführt werden. Er bestimmt auch im Einzelfall Art und Umfang der Prüfung.
Da auch der Rechnungshof in bestimmten Prüffeldern als Organ des Landtages tätig wird, stimmt der Landesrechnungshof seine Prüftätigkeit mit jener des Rechnungshofes, aber auch anderer Kontrolleinrichtungen, ab.
Der Landesrechnungshof hat eine Prüfung aus dem Bereich des Landes durchzuführen, wenn dies
- der Landtag beschließt;
- der Finanzkontrollausschuss beschließt;
- wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt;
- wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages, die nicht einer in der Landesregierung ver- tretenen Parteien angehören dürfen, verlangt, wobei dieses Verlagen höchstens zweimal jährlich zulässig ist;
- bei begründetem Ersuchen der Landesregierung.
Jede Prüfung wird mit einem Prüfbericht abgeschlossen.
Positionen der öffentlichen Finanzkontrolle
Folgende Positionen und Resolutionen wurden von den Landeskontrolleinrichtungen (Kontrollämter und deren Nachfolgeorganisationen) beschlossen:
- Download (100 KB) Positionspapier „Die Landesrechnungshöfe im Netzwerk der öffentlichen Finanzkontrolle“ vom 27. Mai 2002 (Eisenstadt) und 6. Juni 2002 (Linz)
- Download (87 KB) Zusammenfassender Standpunkt der Finanzkontrolle zum Thema "Ausgliederungen“ (Juni 2002, Linz)
- Download (78 KB) Resolution des RH und der Landeskontrolleinrichtungen an den Österreich-Konvent (12. November 2004, Klagenfurt)
- Download (187 KB) Vereinbarung, abgeschlossen zwischen den RH, den LRH und dem KA der Stadt Wien betreffend „Zusammenarbeit der Kontrolleinrichtungen“ (14./15. Juni 2005, St. Pölten)
- Download (80 KB) Beschluss über neue, gemeinsame Ausbildungsstandards in der öffentlichen Finanzkontrolle (14./15. Juni 2005, St. Pölten)
- Download (74 KB) Forderung nach Stärkung der Finanzkontrolle (18. Oktober 2005, Seggau)
- Download (11.6 KB) Memorandum der österreichischen Landesrechnungshöfe zum Vorschlag der EU für einen integrierten internen Kontrollrahmen (17./18. Oktober 2005, Graz)
- Download (143 KB) Resolution der Landesrechnungshöfe zum Vergaberecht (27. November 2006, Linz)
- Download (1.1 MB) Mehr Transparenz, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in kleinen Gemeinden durch den Landesrechnungshof (18. Oktober 2010, Rust)
- Download (9.8 KB) Erklärung der Landesrechnungshöfe und des Kontrollamtes der Stadt Wien zur begleitenden Kontrolle (9. November 2011, Innsbruck)
- Download (44 KB) Resolution der Landesrechnungshöfe zur Gemeindeprüfungskompetenz (9. November 2011, Innsbruck)