Baurecht
Die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998 wurde am 31. Oktober 2001 im Landesgesetzblatt (LGBl Nr. 94/2001) kundgemacht und ist am 1. November 2001 in Kraft getreten. Die wieder verlautbarte Bauordnung ist als Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001 zu bezeichnen.
Am 12.September 2003 ist die 1. Bauordnungsnovelle (LGBl Nr. 89/2003), am 1.7.2005 die 2. Bauordnungsnovelle (LGBl Nr. 35/2005) in Kraft getreten. Im Zuge der Umsetzung der österreichweiten Vereinheitlichung der technischen Bauvorschriften trat mit Wirksamkeit ab 1.1.2008 die 3. Bauordnungsnovelle (LGBl Nr. 73/2007) in Kraft.
Mit 29.05.2009 ist die 4. Bauordnungsnovelle (LGBl. Nr. 40/2009) in Kraft getreten. Diese Novelle hatte Anpassungen im Geltungsbereich in Bezug auf Stromerzeugungsanlagen sowie die Einschränkung der Befreiung von den Anzeige- und Bewilligungspflichten von Solaranlagen bis 20 m² auf solche sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der Solaranlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Solaranlage 30 cm übersteigt zum Inhalt. Außerdem wurde der Abbruch von charakteristischen Gebäuden in Schutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 für unzulässig erklärt.
Mit dem Erkennnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2005, G 178-181/04-8, wurde im § 26 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2001 die Wortfolge "oder § 113 ABs. 1 zweiter Satz" als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Änderung wurde im LGBl .Nr. 60/2005 kundgemacht.
Mit der 5. Bauordnungsnovelle (LGBl. Nr. 48/2011, Erläuternde Bemerkungen) wurden umfangreiche Änderungen im Bereich des Baurechtes vorgenommen.
Um die Übersichtlichkeit zu wahren, wurde mit dem LGBl. Nr. 57/2011 die Tiroler Bauordnung 2001 als Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 wiederverlautbart.
Mit dem Tiroler Baurechtsanpassungsgesetz 2012 (LGBl. Nr. 96/2012) wurden die Tiroler Bauordnung 2011 und die auf sie Bezug nehmenden Baunebengesetze an die Aufhebung des Art. 15 Abs. 5 B-VG, der betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, bislang eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vorsah, angepasst.
Aufgrund der Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz wurden mit dem Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 150/2012) die erforderlichen Anpassungen in der Tiroler Bauordnung 2011 vorgenommen.
Mit der Baurechtsnovelle (LGBl. Nr. 48/2013) wurde die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie) umgesetzt. Ebenso wurde in dieser Novelle die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Bebauung von durch Naturgefahren bedrohten Grundstücken an entsprechende bauliche Auflagen zu binden, um eine Bindung an spezielle organisatorische Vorkehrungen (wie insbesondere die Erstellung von Sicherheitskonzepten) erweitert.
Mit dem 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 130/2013) wurden die noch ausständigen Rechtsanpassungen - insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht - vorgenommen.
Mit dem Gesetz vom 1. Oktober 2014 (LGBl. Nr. 150/2014) wurde das Tiroler Campinggesetz novelliert und die dadurch notwendig gewordene Anpassung in der Tiroler Bauordnung 2011 vorgenommen.
Das Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetz (LGBl. Nr. 187/2014) dient vor allem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S1 (kurz: Seveso III-Richtlinie). In der Tiroler Bauordnung 2011 wurden Begriffsbestimmungen ergänzt sowie ausdrückliche Regelungen über die Bauplatzeignung von Grundstücken im Umkreis von Seveso-Betrieben und korrespondierend dazu über die Zulässigkeit der Erteilung der Baubewilligung vorgenommen. Weiters wurden die wechselseitigen Informationspflichten und die Nachbarstellung der Inhaber von Seveso-Betrieben geregelt. Ebenso erfolgte die ausdrückliche Regelung des sog. "negativen Immissionsschutzes" bzw. der "heranrückenden Wohnbebauung" entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.
Die Nov LGBl Nr 60/2020 trug zur Umsetzung des EU-Legislativpaketes „Saubere Energie für alle Europäer“ samt den entsprechenden Legislativakten im Klimabereich sowie im Gassektor bei. Mit der angeführten Nov wurden insbesondere die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012//27/EU über Energieeffizienz, Abl. 2018 Nr. I. 156, S. 75 (Gebäuderichtlinie), umgesetzt. Im Ergebnis wurde beispielsweise der Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz erleichtert. Zur Umsetzung der europäischen Klima- und Energieziele waren neben der TBO 2018 auch die Technischen Bauvorschriften 2016, Planunterlagenverordnung 1998 sowie die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2013 anzupassen.
Mit der Nov LGBl Nr 43/2022 wurde die TBO 2018 als TBO 2022 wiederverlautbart.
Einen groben Überblick über das gesamte Baurecht verschafft das Skriptum TBO 2022.
TBO Novelle 2019 - Schulungsunterlagen
TBO BauSV 2019 - Schulungsunterlagen
TBO Novelle 2016 - Schulungsunterlagen
Technische Bauvorschriften, Verordnungen und Richtlinien
Die Neuerlassung der Technischen Bauvorschriften 2016 verfolgt im Wesentlichen zwei Zielsetzungen:
Zum einen dient sie der verpflichtenden Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben (Gebäuderichtlinie undRichtlinie über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation) und zum anderen erfolgt die Verbindlicherklärung der neuen OIB-Richtlinien, die ihrerseits wiederum die Zwischenziele der verpflichtend umzusetzenden Gesamtenergieeffizienzrichtlinie umsetzen.
Darüber hinaus wird vor allem in den Bereichen „Brandschutz“ sowie „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, insbesondere die Zielsetzung der Kostenreduktion im Wohnbau realisiert. So wurde eine Reduktion der Anforderungen im Bereich des Brandschutzes sowie Erleichterungen bei der Änderung von bestehenden Gebäuden sowie zahlreiche Erleichterungen bei Türen, Treppen, Rampen und Aufzüge durch Ermöglichung des Einbaus von kostengünstigeren Systemen umgesetzt.
Im Konkreten werden hinsichtlich Türen die Regelungen über Paniktürverschlüsse entschärft, die Staffelung der erforderlichen Türbreiten wird erleichtert, bei Gängen und Treppen wird die Regelungstiefe für Handläufe verringert.
Die Aufzugspflicht in Wohnanlagen wurde dahingehend erleichtert, dass nunmehr auch bei Wohnanlagen kostengünstige Hebeanlagen wie Treppenlifte oder Hubtische ausreichend sind.
Die Regelung betreffend die Ausstattung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen für Datennetze war aus europarechtlichen Gründen verpflichtend umzusetzen und bedeutet eigentlich nur, dass Leerverrohrung zur Ermöglichung des späteren Einbaus von Glasfaserkabeln installiert werden, der Kosten im ein- bis zweistelligen Eurobereich liegen und eine spätere kostenintensive Nachrüstung hintanhalten soll und durch die beschriebenen Erleichterungen mehrfach kompensiert wird.
- Technische Bauvorschriften 2016
Die für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien sind in den TBV 2016 als Anlage ersichtlich.
weitere Informationen finden Sie unter https://www.oib.or.at
Bauprodukterecht
Nähere Auskünfte zum Bauprodukterecht erteilt:
MMag. Paul Tolloy
AdresseHeiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Telefon+43 512 508 2711
E-Mailbaurecht@tirol.gv.at
Stellplatzregelungen
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Initiative „Leistbares Wohnen“
Der Tiroler Landtag hat im Feber 2013 ein Maßnahmenpaket „Der Tiroler Weg für leistbares Wohnen“ beschlossen. In diesem Zusammenhang ergab eine von der Tiroler Landesregierung in Auftrag gegebene Studie „Untersuchung zu den Möglichkeiten der Kostenreduktion im Wohnbau durch Reduktion der Stellplatzverpflichtung (F. Rauch/K. Schlosser, September 2014), dass die derzeit gesetzlich zu schaffende Anzahl von Abstellmöglichkeiten – sei es durch die jeweiligen Stellplatzverordnungen der Gemeinden, seien es die konkreten Baubescheide - zu erheblichen Verteuerungen auf dem Wohnbausektor führt, ohne dass dem ein ädaquater Vorteil im Hinblick auf die Erreichung raumordnerischer Zielsetzungen gegenübersteht.
Verordnungsermächtigung in der Tiroler Bauordnung 2011
Mit der Novelle LGBl. Nr. 83/2015 wurde § 8 („Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge“) der Tiroler Bauordnung 2011 durch eine Verordnungsermächtigung des Landes – she. Absatz 5 leg.cit. – ergänzt und besteht nunmehr die Möglichkeit, im Verordnungswege bei Wohnbauten Obergrenzen bezüglich der verpflichtend vorzusehenden Anzahl von Abstellmöglichkeiten (Stellplätze und Garagen) einzuziehen. Gleichzeitig wurden in § 62 Tiroler Bauordnung 2011 Übergangsbestimmungen verankert, wonach Gemeinden, die eine eigene Stellplatzverordnung haben, innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 ihre Verordnung dann zu ändern haben, wenn ein Widerspruch zur Verordnung des Landes besteht. Weiters kann auf Antrag des Eigentümers eines betroffenen (Wohn)Gebäudes, falls in einer früheren Baubewilligung eine größere Anzahl an zu schaffenden Stellplätzen festgelegt wurde, diese Zahl mit Bescheid so festgelegt werden, dass diese die in der Verordnung des Landes festgelegte Höchstzahl nicht überschreitet.
Inhalt der Stellplatzhöchstzahlenverordnung
Die Landesregierung hat von der in § 8 Absatz 5 Tiroler Bauordnung 2011 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht (LGBl. Nr. 99/2015). Ziel war, fachlich begründete Höchstzahlen für die Vorschreibung von Stellplätzen bei Wohnbauten zu definieren und umzusetzen, um so zu einer Kostenentlastung im Wohnbau beizutragen. Mit der Vorgabe von Höchstzahlen soll diesem Ziel Rechnung getragen werden. Es zeigt sich, dass dadurch die Obergrenze für die maximal vorzuschreibende Stellplatzanzahl vielfach nach unten korrigiert werden kann. Zum Zweck der Zuordenbarkeit erfolgte eine Kategorisierung der Gemeinden, die jeweils aus einer Gegenüberstellung der Bevölkerungsdichte bezogen auf die gemeindespezifische Siedlungsfläche und die jeweilige Erschließungsqualität im öffentlichen Personennah- und -regionalverkehr berechnet wurde. Innerhalb der jeweiligen Kategorien wird weiters auf die Lage des Planungsstandortes in der Gemeinde abgestellt und eine Differenzierung zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet vorgenommen. Als Hauptsiedlungsgebiet wird dabei jene Lage innerhalb eines Siedlungskörpers bezeichnet, bei welcher der Ortskern innerhalb von 15 bis 20 Minuten fußläufig erreichbar ist. Als Ortskern werden das Ortszentrum und gegebenenfalls auch weitere Verdichtungsbereiche bezeichnet, welche mit Einrichtungen von zentralörtlicher Wichtigkeit ausgestattet sind. Die maximal vorzuschreibende Stellplatzanzahl richtet sich jedenfalls zusammenfassend nach der Klassifizierung der Gemeinde, der Größe der Wohneinheit, der Lage des Planungsstandortes innerhalb der Gemeinde und gegebenenfalls der Anzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude. Intention der Stellplatzhöchstzahlenverordnung ist somit die Schaffung eines Systems zulässiger Höchstzahlen von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bei Wohnbauten, was in der Folge einen Beitrag zum Maßnahmenpaket „Leistbares Wohnen“ liefern soll. Erwartet werden vor allem deutliche Einsparungen bei der Errichtung von Wohnanlagen, da sich, ausgehend von den nunmehr vorgeschlagenen Höchstzahlen, potenzielle Kostenreduktionen ergeben. Auch soll mit der Verordnung erreicht werden, dass der Anteil des motorisierten mehrspurigen Individualverkehrs reduziert, der fortschreitenden Versiegelung von Grund und Boden und der steigenden Luftschadstoffbelastung entgegengewirkt und einem haushaltärischen Umgang mit Grund und Boden entsprochen wird Zu beachten ist, dass dieser Neuerung jedoch dem nicht entgegensteht, seitens der Bauwerber bzw. Bauträger auf freiwilliger Basis eine größere Anzahl an Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Auch bleibt es den Gemeinden unbenommen, in ihren Stellplatzverordnungen eine geringere Anzahl an verpflichtend zu errichtenden Stellplätzen festzulegen.