Tirol-Zuschuss – zielgerichtete Entlastung bis in den Mittelstand

Nach Beschluss des Anti-Teuerungsrats: LH Mattle lässt Einkommensgrenzen nochmals anpassen

  • Neuer Tirol-Zuschuss (Wohn- und Heizkostenzuschuss) ab 1. April 2023 beantragbar
  • Vereinfachte Antragstellung, auch MindestsicherungsbezieherInnen für Wohnkostenzuschuss antragsberechtigt
  • Tirol-Zuschuss-Rechner und alle Informationen zum Tirol-Zuschuss unter www.tirol.gv.at/tirolzuschuss

„Zielgerichtet bis in den Mittelstand hinein entlasten – das ist das Ziel des Tirol-Zuschusses für das Jahr 2023“, betont LH Anton Mattle. Der Tirol-Zuschuss kann von 1. April bis 31. Oktober 2023 beantragt werden und besteht aus einem Wohn- und Heizkostenzuschuss. Haushalte, die den Heiz- oder Energiekostenzuschuss aus dem Jahr 2022 bekommen haben bzw. noch bekommen werden, erhalten automatisch im Laufe der kommenden Wochen ein personalisiertes Schreiben bzw. einen Folgeantrag des Landes übermittelt. Ein solches Schreiben erhalten zudem auch alle rund 15.000 Haushalte mit MindestsicherungsbezieherInnen in Tirol für den Wohnkostenzuschuss.

Der Wohnkostenzuschuss variiert je nach Einkommen und Haushaltsgröße – so erhält beispielsweise eine antragsberechtigte, alleinstehende Person mit einem Netto-Haushaltseinkommen von bis zu 1.100 Euro 350 Euro Wohnkostenzuschuss. Inklusive dem Heizkostenzuschuss, der grundsätzlich bei 250 Euro liegt und vor allem bei niedrigeren Einkommen greift, erhält die Person 600 Euro Tirol-Zuschuss. Weiteres Beispiel: Eine vierköpfige Familie, die besonders unter der Teuerung leidet, erhält beispielsweise bis zu 900 Euro Tirol-Zuschuss. Zur Orientierung finden Interessierte einen Tirol-Zuschuss-Rechner auf der Website des Landes: www.tirol.gv.at/tirolzuschuss.

Die Richtlinien für den Tirol-Zuschuss beschloss die Tiroler Landesregierung heute, Dienstag, auf Antrag von LH Mattle. Der Landeshauptmann hat im Anschluss an den Anti-Teuerungsrat vergangene Woche die Einkommensgrenzen nochmals anheben lassen und in der Regierungssitzung vorgelegt: „Wir vereinfachen die Antragsstellung weiter und passen die Einkommensgrenzen nochmal an. Anstelle des ‚Jahreszwölftels‘ zählt das tatsächliche monatliche Netto-Einkommen – ohne Sonderzahlungen – eines Haushaltes. Die Politik kann die Teuerung nicht zu 100 Prozent abfedern, wir können aber jene unterstützen, die jeden Euro zweimal umdrehen müssen. Der Tirol-Zuschuss greift nicht nur bei den unteren Einkommen, sondern bis in den Mittelstand hinein“, betont LH Mattle, dass bis zu 70.000 Haushalte in Tirol vom Tirol-Zuschuss profitieren können.

Vereinfachte Abwicklung beim Tirol-Zuschuss

Ein Großteil der Bezugsberechtigten bekommt einen (Folge-)Antrag übermittelt: All jene Haushalte, deren Heizkosten- oder Energiekostenzuschuss 2022 bewilligt wurde bzw. dies im Laufe der aktuellen Antragsfrist bis 31. März 2023 noch geschieht, erhalten im Laufe der kommenden Wochen ein Schreiben der Abteilung Soziales des Landes Tirol. Darin enthalten ist der Folgeantrag. Der Wiederverwendung dieser Daten – Stichwort Datenschutz – muss zugestimmt sowie die nach wie vor geltende Einkommenssituation und Haushaltszusammensetzung per Antwortschreiben an das Land Tirol bestätigt werden.

MindestsicherungsbezieherInnen werden die Betriebs-, Heiz- und Wohnkosten grundsätzlich im Zuge der Mindestsicherung abgefedert. Beim nun vorliegenden Tirol-Zuschuss sind sie jedoch ebenfalls antragsberechtigt – konkret für den Wohnkostenzuschuss. Sie erhalten ebenfalls ein Schreiben des Landes, mit welchem sie den Zuschuss beantragen können. Das Formular ist auszufüllen und an das Land Tirol zu retournieren.

Appell, vereinfachte Beantragung zu nutzen

„Für eine möglichst einfache Abwicklung appellieren wir an die Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung sowie des Heizkosten- oder Energiekostenzuschusses 2022 das Schreiben des Landes in den kommenden Wochen abzuwarten und dann das beigelegte Formular zurückschicken“, sagt LH Mattle.

Grundsätzlich können Anträge für den Tirol-Zuschuss ab 1. April entweder mittels Online-Formular oder postalisch (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales – Tiroler Hilfswerk, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck) eingebracht werden. Das gilt vor allem für jene Personen, die keinen Heizkosten- oder Energiekostenzuschuss 2022 erhalten haben, und keine Mindestsicherung im Antragszeitraum von 1. April bis 31. Oktober beziehen (wie bereits erwähnt erhalten BezieherInnen des Heiz- oder Energiekostenzuschusses 2022 sowie Haushalte der MindestsicherungsbezieherInnen ein Schreiben des Landes).

Fragen und Informationen zum Tirol-Zuschuss

Bei Fragen stehen das Tiroler Hilfswerk (Telefonnummer: 0512 508 3693, E-Mail: tiroler.hilfswerk@tirol.gv.at) sowie die Förderungs-Hotline vom InfoEck unter 0800 800 508 zur Verfügung.

Alle Informationen rund um den Tirol-Zuschuss finden sich unter www.tirol.gv.at/tirolzuschuss. Dort finden sich ab 1. April auch die Formulare zur Beantragung des Tirol-Zuschusses.

Einen Überblick über sämtliche Förderungen vonseiten des Landes und des Bundes erhalten Interessierte unter www.tirol.gv.at/entlastungen. Im Downloadbereich finden Sie ein Factsheet zum Tirol-Zuschuss.


LRin Mair: „Landes-Feuerwehrgesetz wird an aktuelle Gegebenheiten angepasst“

  • Ersteintrittsalter bei Feuerwehr von 50 auf 60 Jahre angehoben
  • Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr
  • Fusion Feuerwehren Mühlbachl und Matrei: Zusammenlegung zu Feuerwehr Matrei
  • Von gelebter Praxis zu Rechtskonformität: fünfjährige Funktionsperioden – einheitlicher Start mit 2023

Das Landes-Feuerwehrgesetz regelt die wesentlichen Belange der Tiroler Feuerwehren – von der Schriftführung über Beitrittsalter bis hin zu Kommunikationsformen. Heute, Dienstag, beschloss die Tiroler Landesregierung auf Antrag von Sicherheitslandesrätin Astrid Mair eine Verordnung zum Tiroler Feuerwehr-Gesetz, das am 6. Juli 2022 novelliert wurde. „Die damals vorgenommenen Änderungen bedürfen auch einer Änderung der Satzungen. Dabei haben wir nun weitere Anpassungen gemeinsam mit dem Landes-Feuerwehrverband im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen sowie Lückenschlüsse ausgearbeitet“, sagt LRin Mair und betont: „Nicht nur wenn ‚Feuer am Dach‘ ist sind unsere Tiroler Feuerwehren im Einsatz. Sie sind auch dann zur Stelle, wenn es um Unterstützung bei Unfällen, Naturereignissen oder sozialen Projekten geht. Einmal mehr danke ich jede und jedem Einzelnen, die bzw. der sich bei den 357 Feuerwehren in Tirol engagiert.“

Auf Verordnungsebene wurde damit das Ersteintrittsalter bei den Freiwilligen Feuerwehren in Tirol von 50 auf 60 Jahre angehoben – ein Wiedereintritt oder ein Übertritt zu einer anderen Tiroler Feuerwehr ist auch nach dem 60. Geburtstag möglich. Mitglied kann man jedoch stets nur bei einer Freiwilligen Feuerwehr in Tirol sein. Die Mitgliedschaft bleibt – sofern kein Austritt vorliegt – bis zum Lebensende bestehen.

Im Zuge der Gemeindefusion Matrei-Mühlbachl-Pfons wird die Feuerwehr Mühlbachl zudem aus rechtlicher Sicht aufgelöst. Bei der Neuregelung wurde festgehalten, dass bei einer Auflösung einer Feuerwehr jene Feuerwehr, die den Schutzbereich übernimmt, auch die Mitglieder außer Dienst übernimmt. Ursprünglich wären jene außer Dienst nicht mitübernommen worden. „Es ist mir ein Anliegen, dass alle, die sich während ihres Lebens aktiv in den Dienst der Sicherheit und der Gemeinschaft stellen, diese Mitgliedschaft bis an ihr Lebensende leben können. Mitglieder außer Dienst bereichern vielfach das Vereinsleben und unterstützen durch ihre Erfahrung und ihr Wissen das theoretische und praktische Feuerwehrleben“, ist LRin Mair überzeugt.

Zudem setzt die Sicherheitslandesrätin auf Aktualität: „Im 21. Jahrhundert und Zeiten der Digitalisierung muss auch schriftlich festgehalten werden, dass die Kommunikation über digitale Kanäle rechtskonform ist. Diesen Lückenschluss haben wir mit der heute beschlossenen Verordnung vollzogen“, sagt die Landesrätin. Gleichzeitig wurde eine Einheitlichkeit hinsichtlich der Funktionsperioden hergestellt: „Was bereits gelebte Praxis war, ist nun ebenfalls rechtlich abgesichert: Bislang wählten alle Feuerwehren ihre Funktionärinnen und Funktionäre bereits im gleichen Jahr. Mit der heutigen Verordnung beginnt in allen Feuerwehren die Funktionsperiode im Jahr 2023 und dauert jeweils fünf Jahre an“, sagt LRin Mair.