Betriebsanlage
Information für die Betriebsanlagengenehmigung
Gewerbliche Betriebsanlage
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede (1) örtlich gebundene (2) Einrichtung , die regelmäßig der Entfaltung einer (3) gewerblichen Tätigkeit dient.
(1) Örtlich gebunden - heißt nicht, dass es unbedingt eine eigene Baulichkeit braucht. Es genügt z.B. das regelmäßige Abstellen von LKWs auf einem Platz, um diesen zur Betriebsanlage zu machen.
(2) Einrichtung - ist etwas von Menschenhand Geschaffenes; ein Schottervorkommen wird erst durch Gewinnungseinrichtung zur Betriebsanlage.
(3) Gewerbliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit: Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig (ständige Bereitschaft, gegenüber einem grundsätzlich unbegrenzten Kundenkreis tätig zu sein; Wiederholungsabsicht) und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ausnahmen hiezu werden von der Gewerbeordnung angeführt. In weiterer Folge ist jedes Betreiben dieser Anlage, zu welchem Zweck auch immer, als Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage anzusehen.
Einheit der Betriebsanlage
Gewerbeanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Objekten, Einrichtungen, Maschinen und Geräten (Anlagenteile). Eine Betriebsanlage kann sich neben anderen Objekten auch aus Einrichtungen zusammensetzen, die für sich genommen der Genehmigungspflicht nicht unterliegen (z.B. Bürogebäude, Portierloge).
Voraussetzung für die einheitliche Betrachtung:
- Ausübung eines gewerblichen Unternehmens
- räumlicher Zusammenhang
- Identität des Inhabers bzw. des Betreibers
Reichweite der Betriebsanlage
Der Betriebsanlage sind grundsätzlich alle Vorgänge zuzurechnen, die sich innerhalb der Betriebsanlage ereignen und über deren Grenzen hinauswirken. Vorgänge, die sich außerhalb der Betriebsanlage ereignen, sind nur dann als Auswirkungen der Betriebsanlage anzusehen, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit der Betriebsanlage vorliegt (Zu- und Abfahrtsverkehr, hiebei nur Ab- und Einbiegevorgänge und nicht der vorbeifahrende Verkehr).
Die genehmigungspflichtige Betriebsanlage
Eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Gefährdungen oder Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen zu verursachen:
1. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte.
2. Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.
3. Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen.
4. Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
5. Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies ein Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage um eine dieser nachteiligen Einwirkungen verursachen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung).
Verfahrensarten für die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren:
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das beantragte Vorhaben durch Anschlag bekanntgegeben. Die Nachbarn haben keine Parteistellung sondern lediglich ein Anhörungsrecht. Eine Augenscheinsverhandlung ist nicht zwingend, wird jedoch zur Verfahrensbeschleunigung durchgeführt. Das Projekt wird durch die Sachverständigen begutachtet, das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und ein Feststellungsbescheid erlassen. Dieser Feststellungsbescheid gilt als Genehmigungsbescheid.
Ordentliches Genehmigungsverfahren:
Das beantragte Projekt wird kundgemacht. Eine Augenscheinsverhandlung mit den Nachbarn wird durchgeführt. Es erfolgen die Gutachten der Sachverständigen, das Ermittlungsverfahren wird abgeschlossen und es wird von der Behörde ein Bescheid über die Betriebsanlagengenehmigung erlassen.
Anzeigeverfahren:
Bei einem Ersatz von Maschinen, Geräten und Ausstattungen in einer bereits genehmigten Betriebsanlage. Bei Änderung der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflusst. Auflassung der Betriebsanlage.
Feststellungsverfahren:
Hinsichtlich Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage. Anwendbarkeit der Gewerbeordnung bzw. einer Verordnung zur Gewerbeordnung. Ausreichen der Vorkehrungen bei der Auflassung der Betriebsanlage.
Wiederkehrende Eigenüberprüfung durch den Betriebsanlageninhaber:
Prüfinhalt
Überprüfung, ob die Betriebsanlage dem (den) Genehmigungsbescheid(en) und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Fristen
Alle fünf Jahre, bei Anlagen nach dem vereinfachten Verfahren sechs Jahre (beginnend mit 1. Jänner 1989).
Prüfer
Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung und staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, geeignete und fachkundige Betriebsangehörige sowie seit der Gewerberechtsnovelle 1997 auch der Betriebsinhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist.
Prüfbescheinigung
Diese hat zu enthalten:
- Festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung. Die Prüfbescheinigung ist jedenfalls bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren.
- Wurden Mängel festgestellt, so sind die Prüfbescheinigung und eine Darstellung der Maßnahmen zur Mängelbehebung der Behörde vorzulegen.
Ersatz der Prüfung
Wenn eine Umweltbetriebsprüfung nach der EMAS-Verordnung (1836/93/EWG) stattgefunden hat und
- die Eintragung in das Standortverzeichnis erwirkt wurde,
- die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
- aus dieser Umweltbetriebsprüfung eindeutig hervorgeht, dass die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.
Wann soll um eine gewerberechtliche Genehmigung angesucht werden?
Vor Errichtung oder Inbetriebnahme der Betriebsanlage ist um die Genehmigung bei der Behörde anzusuchen. Die Genehmigung der Betriebsanlage ist nicht vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängig.
Welche Bewilligungen können zusätzlich zur gewerberechtlichen Genehmigung erforderlich sein?
Seit der Gewerberechtsnovelle 1997 ist die Gewerbebehörde auch für die Erteilung anderer Bewilligungen nach bundesgesetzlichen Regelungen zuständig. Beachten Sie daher, dass die erforderlichen Projektsunterlagen, z.B. aus dem Bereich des Wasserrechts-, Rohrleitungs-, Bundesstraßengesetzes, Eisenbahngesetzes, Luftfahrtgesetzes, Schifffahrtsgesetzes, jedenfalls der Gewerbebehörde vorzulegen sind.