Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments
Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
- Elektronisch mit
- Online-Formular (mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
- E-Mail (mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
- elektronischem Zustelldienst
- am Postweg (mit Ausdruck oder Kopie als Anlage)
- persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)