Rechtliche Hinweise für Stiftungs- FondsgründerInnen
- Die nachstehenden Ausführungen gelten für Stiftungen und Fonds gleichermaßen. Der Unterschied zwischen einer gemeinnützigen Stiftung und einem gemeinnützigen Fonds ist der, dass bei Stiftungen das Stammkapital nicht gemindert werden darf und Zuwendungen daher nur aus den Erträgnissen der Stiftung zuerkannt werden dürfen.
- Die Stiftungsbehörde gründet die Stiftung nicht. Dies ist Sache des Stifters. Mit anderen Worten: Der Stifter hat selbst die nötigen Entscheidungen, insbesondere über den Stiftungszweck, den begünstigten Personenkreis und die innere Ordnung der Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen. Der Stifter hat die Stiftungserklärung abzugeben und die nötigen Unterlagen (Satzungsentwurf und Bestellungsvorschlag für die Stiftungsorgane) beizubringen. Allfällige Muster, die von der Stiftungsbehörde zur Verfügung gestellt werden, sind lediglich Arbeitsbehelfe und müssen vom Stifter selbständig inhaltlich ausgestaltet werden. Die Stiftungsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung gegeben sind. Wenn dies der Fall ist, genehmigt die Stiftungsbehörde die Errichtung der Stiftung mit Bescheid.
- Alle Hinweise der Stiftungsbehörde im Gründungsstadium dienen im Sinne der gesetzlichen Manduktionspflicht lediglich dazu, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen sicherzustellen.
- Bitte beachten Sie, dass die Stiftungserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides widerrufen werden kann. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides erlangt das vom Stifter gewidmete Vermögen eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können ab diesem Zeitpunkt über dieses Vermögen nicht mehr verfügen. Überlegen Sie daher vorher gut, ob Sie mit der Errichtung der Stiftung dauerhaft auf das gewidmete Vermögen verzichten wollen.
- Sie können nach der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides keine Änderungen an der Stiftungssatzung mehr vornehmen. Bedenken Sie daher beim Verfassen der Satzung genau, welche Regelungen Sie für die von Ihnen gegründete Stiftung vorsehen wollen.
- Die Stiftung kann nur aufgelöst werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dem Stifter kommt diesbezüglich keine Entscheidungsgewalt zu. Die Entscheidung über eine allfällige Auflösung trifft die Stiftungsbehörde mit Bescheid.
- Die Stiftungsbehörde kann keine verbindlichen Auskünfte über die erbrechtlichen Folgen der Stiftungsgründung erteilen und hat im Gründungsverfahren auch nicht die Rechte allfälliger Erben zu wahren. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt oder Notar, falls Sie sich diesbezüglich nicht sicher sein sollten.
- Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer (§ 1 Abs. 6 StiftEG).
- Die Kosten für die Gründung der Stiftung betragen € 15,-- (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, Allgemeiner Teil, TP 1).