Nichtärztliche Gesundheitsberufe
Das Referat Grundverkehr ist für die Angelegenheiten nichtärztlicher Gesundheitsberufe zuständig, welche mit folgenden Gesetzen maßgeblich geregelt werden:
- Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) BGBl. Nr. 108/1997 idF BGBl. I Nr. 6/2004
- Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch - technischen Dienste (MTD- Gesetz) BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. I Nr. 7/2004
- Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) BGBl. I Nr. 169/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2003
- Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) BGBl. Nr. 102/1961 idF BGBl. I Nr. 6/2004
Das „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz“ regelt die die gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege und die Pflegehilfe. Weitere Informationen...
Das „MTD- Gesetz“ regelt die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, welche sind:
- der physiotherapeutische Dienst;
- der medizinisch - technische Laboratoriumsdienst;
- der radiologisch - technische Dienst;
- der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst;
- der ergotherapeutische Dienst;
- der logopädisch - phoniatrisch - audiologische Dienst;
- der orthoptische Dienst.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur den gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
Im „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz“ werden die Berufe und Ausbildungen der medizinischen Masseure und der Heilmasseure geregelt. Weitere Informationen...
Schließlich regelt das „MTF-SHD-G“ die medizinisch-technischen Fachdienste und die Sanitätshilfsdienste.
Der medizinisch - technische Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher medizinisch - technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken, wobei all diese Tätigkeiten nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfen. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch - technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch - technische Fachkraft" zu führen.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen:
- einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe (Berufsbezeichnung: „Operationsgehilfe" - „Operationsgehilfin");
- einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien (Berufsbezeichnung: „Laborgehilfe" - „Laborgehilfin");
- Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen (Berufsbezeichnung: „Prosekturgehilfe" - „Prosekturgehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordination von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten (Berufsbezeichnung: „Ordinationsgehilfe" - „Ordinationsgehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie (Berufsbezeichnung: „Heilbadegehilfe" - „Heilbadegehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation (Berufsbezeichnung: „Ergotherapiegehilfe" - „Ergotherapiegehilfin");
- die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186, oder des § 33 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl 127/1968, durchgeführt werden (Berufsbezeichnung: „Desinfektionsgehilfe" - „Desinfektionsgehilfin").