Förderrichtlinie Radwege
§ 1 Land Tirol fördert den Bau von überregionalen Radwegen von Tiroler Gemeinden, Gemeindeverbänden, Gemeindekooperationen oder juristischenPersonen mit Gemeindebeteiligung
§ 2 (1) Förderbare Vorhaben
a) Planungen und Konzepte
b) Maßnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit
c) Errichtung und
d) Instandhaltung von überregionalen. Radverkehrsanlagen und Radrouten
§ 2 (2) Voraussetzungen
a) Qualitätskriterien
b) Erhaltung durch Förderwerber
§ 2(3) Förderungswürdige Aufwendungen:
a) Kosten für Untersuchungen und Planungen
b) Investitionskosten für Errichtung, Verbesserung oder Instandhaltung
§ 5 Ansuchen bei der Abteilung Verkehr und Straße
Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Das Förderungsprojekt ist ausführlich darzustellen und zu begründen. Dem Ansuchen ist ein Finanzierungsplan für die Verwirklichung des Vorhabens mit Gesamtkosten, Eigenleistungen, eingesetzten Eigenmitteln, zugesagten oder beantragten Subventionen dritter Stellen und der beantragten Förderhöhe beizulegen. Bei Aufwendungen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b sind zusätzlich Baupläne beizulegen.
!!! Finanzierungsbeiträge der EU, des Bundes und Dritter sind für die Förderungsermittlung in Abzug zu bringen !!!