Beilagen
Bitte laden Sie die für Ihren Antrag erforderlichen Beilagen im Online-Formular hoch. Welche Beilagen erforderlich sind, finden in den Erklärungen zum jeweiligen Antrag aufgelistet.
• Schriftliches Ausbildungskonzept
Krankenanstalten
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 und § 10 Abs. 2 Z 5 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) bedarf es für die Anerkennung als Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zur Fachärztin/zum Facharzt unter anderem eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes.
Dieses Ausbildungskonzept soll unter Darlegung der Ausbildungsstättenstruktur und möglicher Rotationen die Vermittlung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten und bei der Antragstellung in Vorlage zu bringen.
Hinweis:
Für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist jeweils ein gesondertes Ausbildungskonzept vorzulegen.
Für das Wissenschaftliche Modul im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist ebenfalls ein gesondertes Ausbildungskonzept erforderlich. Darin ist darzulegen, wie die Inhalte der Anlage 34 KEF und RZ-V 2015 der Turnusärztin/dem Turnusarzt vermittelt und von dieser/diesem erworben werden können.
Lehrpraxen
Im schriftlichen Ausbildungskonzept ist die Vermittlung der nach Inhalt und Umfang erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs zeitlich und inhaltlich strukturiert festzulegen.
• Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
Krankenanstalten
Der Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums von Krankenanstalten ist durch eine vollständig befüllte Schablone (Excel-Tabelle) zu erbringen.
In dieser Schablone sind – bezogen auf die erforderlichen Organisationseinheiten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach den zu vermittelnden Fertigkeiten unter Heranziehung des Definitionenhandbuches für die ärztliche Aus- und Weiterbildung – die Leistungszahlen der Ausbildungsstätte den Richtzahlen gemäß der KEF und RZ-Verordnung 2015 gegenüber zu stellen.
Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium stellt auf Anfrage an aerzteausbildung@gesundheitsministerium.gv.at die abteilungs-/organisationseinheitenbezogenen Daten zum Krankenanstaltenträger aus dem DIAG zur Verfügung. Dabei ist das relevante Fachgebiet/Sonderfach zu nennen. Daten, die dem Bundesministerium nicht vorliegen, müssen vom Krankenanstaltenträger ergänzt werden (z.B. nachzuweisende Zahlen in Fertigkeiten wie Gastroskopien, Endoskopien etc.).
Lehrpraxen
Der Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums von Lehrpraxen niedergelassener FachärztInnen ist durch Vorlage des mit Leistungszahlen befüllten Rasterzeugnisses des jeweiligen Fachgebietes/Sonderfaches zu erbringen (siehe https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015).
Wenn Sie eine Mustervorlage benötigen, wenden Sie sich bitte unter Angabe des Fachgebietes/Sonderfaches an die Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten.
• Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Krankenanstalten
• Bestätigungsnachweis über die Vermittlung der Inhalte der Anlage 33 KEF und RZ-Verordnung 2015
• Kooperationsvereinbarung
Gemäß § 18 Abs. 5 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 ist im Falle des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder durch Kooperation mit einem anerkannten Lehrambulatorium oder einer bewilligten Lehr(gruppen)praxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.