Tbc und Jagd
In einem ersten Schritt soll die notwendige Reduktion des Rotwildbestands mittels intensiver Bejagung erfolgen. Wie viele Stück müssen erlegt werden?
Derzeit ist es nicht möglich, eine absolute Anzahl anzugeben. Ziel ist es, auf eine Wilddichte von ca. drei Stück Rotwild pro 100 Hektar zu kommen. Derzeit haben wir vereinzelt eine Wilddichte von sieben bis neun Stück Rotwild pro 100 Hektar.
Durch die vorgesehenen Maßnahmen soll die Ausbreitung der Tuberkulose in der Rotwildpopulation verhindert und der Aufbau eines gesunden Rotwildbestandes für die Zukunft gesichert werden. Zudem soll die Verbreitung auf die Haustierbestände und die damit verbundene Gefahr der Übertragung auf die Menschen verhindert werden.
Wie erfolgt die Untersuchung der erlegten Wildstücke?
Die in den ausgewiesenen Zonen (Bekämpfungs- und Überwachungszone) erlegten Rotwildstücke gelten grundsätzlich als verdächtig. Der Erleger muss das Tier beim Aufbrechen auf Anzeichen von Veränderungen, die auf das Vorliegen von Tuberkulose schließen lassen, untersuchen. Der Aufbruch ist (nach Möglichkeit) im Rahmen der Beseitigung der untauglichen Tierkörper zu entsorgen, veränderte Teile dürfen keineswegs im Revier entsorgt werden.
Die ganzen Wildtierkörper einschließlich der Köpfe (Haupt) und der Brustorgane sowie allfällig veränderter Teile sind nach dem Erlegen ehest möglich unter genauer Angabe des Erlegungsortes der veterinärbehördlichen Kontrolle vorzulegen. Das für das jeweilige Revier verantwortliche Jagdschutzorgan hat für die ordnungsgemäße Untersuchung der Wildtierkörper an dafür bestimmten Örtlichkeiten Sorge zu tragen, wobei insbesondere die Zuordenbarkeit gewährleistet sein muss.
Nach erfolgter Kennzeichnung mittels paariger Ohrmarke, pathomorphologischer Untersuchung und allfälliger Probenentnahme durch amtlich beauftragte Tierärzte wird über die weitere Verwendung des Wildbrets entschieden. Der Erleger wird über das Untersuchungsergebnis informiert.
Kann das Wildfleisch nach der Untersuchung verwertet werden?
Tauglich beurteilte Wildtierkörper von erlegten Tieren sind uneingeschränkt für den menschlichen Genuss verwertbar. Untauglich beurteilte Wildtierkörper sowie Wildtierkörper von seuchen- und ansteckungsverdächtigen getöteten Tieren werden ordnungsgemäß entsorgt.
Was passiert mit den Trophäen? Die Trophäe (einschließlich Kopf ohne Unterkiefer) von untauglichbeurteilten bzw. getöteten Stücken wird dem Jäger bzw. Jagdausübungsberechtigten zur ordnungsgemäßen taxidermischen Behandlung (Auskochen) übergeben. Für tauglich beurteilte Tiere besteht keinerlei Einschränkung.