Antrag auf Anerkennung einer Lehrpraxis - allgemeinmedizinische Ordinationsstätte (§ 12 Ärztegesetz 1998)
Am Ende der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ist das Fachgebiet Allgemeinmedizin im Umfang von zumindest neun Monaten in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener ÄrztInnen für Allgemeinmedizin sowie in Lehrambulatorien zu absolvieren (vgl. § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 235 Abs. 7 ÄrzteG 1998).
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrpraxis für die allgemeinmedizinische Ausbildung ergeben sich insbesondere aus § 12 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ordinationsstätte bzw. die/der Antragstellende nachweislich
- über die erforderliche räumliche Ausstattung verfügt (der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den PatientInnen muss insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht werden)
- über die erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
- über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt,
- über die erforderliche PatientInnenfrequenz (800 PatientInnen pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr) verfügt,
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt,
- über eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung verfügt,
- ein von der ÖÄK anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar erfolgreich absolviert hat,
- über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
- über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung verfügt,
- die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
- in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat sowie
- in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung erhalten hat.
Hinweis: Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur eine Ärztin/ein Arzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Ärztinnen/Ärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (vgl. § 12 Abs. 6 ÄrzteG 1998).
Erforderliche Beilagen
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Nachweis über das Vorliegen einer zumindest dreijährigen freiberuflichen Berufserfahrung (bspw. durch Vorlage einer Bestätigung der Ärztekammer)
- Nachweis über die erforderliche apparative Ausstattung (bspw. durch Vorlage eines ÖQMed-Zertifikats oder einer Auflistung)
- Ordinationspläne und/oder Fotodokumentationen über die räumliche Ausstattung der Ordinationsstätte
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars (Medizinische Didaktik und Erstellung eines Ausbildungskonzeptes - in Präsenz; Ärztliches Berufsrecht, Vertragspartnerrecht, Arbeitsrecht, Gesundheitsökonomie, Praxismanagement und Personalführung - Online)
- Fortbildungsdiplom(e)
- bei WahlärztInnen: Nachweis der erforderlichen PatientInnenfrequenz durch anonymisierte, mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Honorarnoten
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben - Lehrpraxis
- Lichtbildausweis zur Identifikation
Näheres finden Sie unter „Beilagen"