Antrag auf Anerkennung einer Lehrpraxis - Fachärztliche Ausbildung (§ 12 Ärztegesetz 1998)
Lehrpraxen von niedergelassenen FachärztInnen können einerseits einen Teil der allgemeinmedizinischen Ausbildung und andererseits einen Teil der fachärztlichen Ausbildung im jeweiligen Fachgebiet bzw. Sonderfach anbieten.
Folgende Fachgebiete der allgemeinmedizinischen Ausbildung können in einer Lehrpraxis niedergelassener FachärtzInnen absolviert werden (vlg. § 11 Abs. 2 ÄAO 2015):
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Orthopädie und Traumatologie
- Psychiatrie und Psychotherapeutsiche Medizin
- Wahlfach Augenheilkunde und Optometrie
- Wahlfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
- Wahlfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Wahlfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Wahlfach Neurologie
- Wahlfach Urologie
Weiters kann ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung - soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist - in einer Lehrpraxis niedergelassener FachärztInnen absolviert werden (vgl. § 8 Abs. 4 ÄrzteG 1998). Die zulässige Höchstdauer der fachärztlichen Ausbildung in einer Lehrpraxis ergibt sich aus der ÄAO 2015.
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ordinationsstätte niedergelassener FachärztInnen als Lehrpraxis ergeben sich insbesondere aus § 12 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ordinationsstätte bzw. die/der Antragstellende nachweislich
- über die erforderliche räumliche Ausstattung verfügt (der ungestörte Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes zu den PatientInnen muss insbesondere durch das Vorhandensein eines eigenen Untersuchungsraums ermöglicht werden),
- über die erforderliche apparative Ausstattung verfügt,
- über eine adäquate EDV-Ausstattung verfügt,
- über ein ausreichendes Leistungsspektrum verfügt,
- über die erforderliche PatientInnenfrequenz verfügt,
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt,
- über eine Fachärztin/einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung verfügt,
- ein von der ÖÄK anerkanntes Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar erfolgreich absolviert hat,
- über Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie verfügt,
- über ein gültiges Fortbildungsdiplom gemäß der Verordnung der ÖÄK über die ärztliche Fortbildung verfügt,
- die Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten befolgt,
- in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung keine Kündigung eines Einzelvertrages durch einen Krankenversicherungsträger oder eine Krankenfürsorgeeinrichtung erhalten hat sowie
- in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung erhalten hat.
Hinweis: Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur eine Ärztin/ein Arzt in Vollzeitbeschäftigung oder höchstens zwei Ärztinnen/Ärzte in Teilzeitbeschäftigung ausgebildet werden. Die praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen (vgl. § 12 Abs. 6 ÄrzteG 1998).
Erforderliche Beilagen
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Nachweis über das Vorliegen einer zumindest dreijährigen freiberuflichen Berufserfahrung (bspw. durch Vorlage einer Bestätigung der Ärztekammer)
- Nachweis über die erforderliche apparative Ausstattung (bspw. durch Vorlage eines ÖQMed-Zertifikats oder einer Auflistung)
- Ordinationspläne und/oder Fotodokumentationen über die räumliche Ausstattung der Ordinationsstätte
- Bestätigung über die Absolvierung des Lehrpraxisleitungsseminars (Medizinische Didaktik und Erstellung eines Ausbildungskonzeptes - in Präsenz; Ärztliches Berufsrecht, Vertragspartnerrecht, Arbeitsrecht, Gesundheitsökonomie, Praxismanagement und Personalführung - Online)
- Fortbildungsdiplom(e)
- Nachweis des Leistungsspektrums des entsprechenden Fachgebietes/Sonderfaches bzw. der beantragten Module
- bei WahlärztInnen: Nachweis der erforderlichen PatientInnenfrequenz durch anonymisierte, mit fortlaufender Nummer gekennzeichnete Honorarnoten
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben - Lehrpraxis
- Lichtbildausweis zur Identifikation
Näheres finden Sie unter „Beilagen"