Antrag einer Krankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen – Allgemeinmedizin (§ 9 Ärztegesetz 1998)
Folgende Einrichtungen können diesen Antrag stellen:
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken
- sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
- Sonderkrankenanstalten
Fachgebiete
Der Antrag kann für folgende Fachgebiete gestellt werden (vgl. Anlage 1 B. der ÄAO 2015):
- Innere Medizin
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Orthopädie und Traumatologie
- Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Wahlfach Anästhesiologie und Intensivmedizin
- Wahlfach Augenheilkunde und Optometrie
- Wahlfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
- Wahlfach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Wahlfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Wahlfach Neurologie
- Wahlfach Urologie
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ergeben sich insbesondere aus § 9 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über
- einen fachärztlichen Dienst,
- ein ausreichendes Leistungsspektrum,
- die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials,
- einen Pflegedienst (sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind) sowie
- ein schriftliches Ausbildungskonzept
verfügt.
Zahl der Ausbildungsstellen
Die Zahl der Ausbildungsstellen, welche genehmigt werden können, hängt grundsätzlich von zwei Faktoren ab:
Umfang des Leistungsspektrums
Bei der Festsetzung der Ausbildungsstellen ist die Tätigkeit der FachärztInnen der jeweiligen Abteilung/Organisationseinheit angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 3b Z 2 ÄrzteG 1998). Vor diesem Hintergrund muss die Leistungszahl für die jeweilige Fertigkeit im Leistungsspektrum den Wert der Richtzahl um etwa 50% pro Ausbildungsstelle überschreiten.
Beispiel: Bei einer Richtzahl von 40 (Eingriffen) wird davon ausgegangen, dass die Hälfte dieser Eingriffe von der Fachärztin/vom Facharzt der Organisationseinheit selbst durchgeführt wird. Damit eine Ausbildungsstelle genehmigt werden kann, bedarf es sohin einer Leistungszahl von 60 (Eingriffen).
FachärztInnenschlüssel
Die Zahl der für eine Ausbildungsstätte beantragten Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin darf die Zahl der an der Abteilung/Organisationseinheit beschäftigten FachärztInnen nicht überschreiten (vgl. § 9 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
Beispiel: Eine Abteilung mit 13 FachärztInnen (inklusive Abteilungsleitung) kann maximal 13 Ausbildungsstellen für TurnusärztInnen beantragen.
Erforderliche Beilagen
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Auflistung der fachlichen Einrichtungen und Geräte
einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials - Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Näheres finden Sie unter „Beilagen"