Antrag einer Krankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen – fachärztliche Ausbildung (§ 10 Ärztegesetz 1998)
Dieses Antragsformular ist in folgenden Fällen zu verwenden:
- wenn die Abteilung/Organisationseinheit noch nicht als Ausbildungsstätte anerkannt ist,
- wenn eine anerkannte Abteilung/Organisationseinheit ein erhöhtes Anerkennungsaumaß in der Sonderfach-Grundausbildung und/oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung beantragt,
- wenn eine anerkannte Abteilung/Organisationseinheit ein weiteres Modul/mehrere weitere Module in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung beantragt.
Soll ausschließlich die Zahl der Ausbildungsstellen in einer bereits anerkannten Ausbildungsstätte erhöht werden, verwenden Sie bitte das Antragsformular unter Punkt 5.
Folgende Einrichtungen können diesen Antrag stellen:
- Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken
- sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
- Sonderkrankenanstalten
- Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien (für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik)
- Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung
- Arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG
- Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher
- Krankenabteilungen in Justizanstalten
Sonderfächer
Der Antrag kann für die jeweiligen Sonderfächer gemäß § 15 ÄAO 2015 gestellt werden.
Anerkennungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ergeben sich insbesondere aus § 10 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über
- einen fachärztlichen Dienst,
- ein ausreichendes Leistungsspektrum,
- die erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials,
- einen Pflegedienst (sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind) sowie
- ein schriftliches Ausbildungskonzept
verfügt.
Zahl der Ausbildungsstellen
Die Zahl der Ausbildungsstellen, welche genehmigt werden können, hängt grundsätzlich von zwei Faktoren ab:
Umfang des Leistungsspektrums
Bei der Festsetzung der Ausbildungsstellen in der Sonderfach-Grundausbildung und in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung ist die Tätigkeit der FachärztInnen der jeweiligen Abteilung/Organisationseinheit angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 4b Z 2 ÄrzteG 1998). Vor diesem Hintergrund muss die Leistungszahl für die jeweilige Fertigkeit im Leistungsspektrum den Wert der Richtzahl um etwa 50% pro Ausbildungsstelle überschreiten.
In der Sonderfach-Schwerpunktausbildung sind die Leistungszahlen entsprechend der Dauer eines Moduls (9 Monate) zu aliquotieren.
Beispiel: Bei einer Richtzahl von 40 (Eingriffen) wird davon ausgegangen, dass die Hälfte dieser Eingriffe von der Fachärztin/vom Facharzt der Organisationseinheit selbst durchgeführt wird. Damit eine Ausbildungsstelle genehmigt werden kann, bedarf es sohin einer Leistungszahl von 60 (Eingriffen).
FachärztInnenschlüssel
Für jede Ausbildungsstelle ist mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte FachärztInnen im Ausmaß eines Vollzeitäquivalentes) zu beschäftigen. Hierzu zählt auch die/der Ausbildungsverantwortliche (vgl. § 10 Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Beispiel: Eine Abteilung mit 13 vollzeitbeschäftigten FachärztInnen (inklusive Abteilungsleitung) kann maximal 13 Ausbildungsstellen für TurnusärztInnen beantragen.
Erforderliche Beilagen
- Nachweis des medizinischen Leistungsspektrums
- Schriftliches Ausbildungskonzept
- Auflistung der fachlichen Einrichtungen und Geräte
einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials - ggf. Kooperationsvereinbarung
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Näheres finden Sie unter „Beilagen"
Ausnahmen betreffend die Bestätigung der Übernahme von Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 5 GuKG (pflegerische Leistungen)
Bei folgenden Sonderfächern kann die Bestätigung der Übernahme von Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 5 GuKG im Online-Formular im Abschnitt „Nachweise/Bestätigungen“ mit NEIN beantwortet werden:
- Anatomie
- Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie
- Gerichtsmedizin
- Histologie, Embryologie und Zellbiologie
- Klinische Immunologie
- Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
- Klinische Pathologie und Molekularpathologie
- Klinische Pathologie und Neuropathologie
- Klinische Mikrobiologie und Hygiene
- Klinische Mikrobiologie und Virologie
- Medizinische Genetik
- Medizinische und Chemische Labordiagnostik
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
- Physiologie und Pathophysiologie
- Public Health
- Radiologie