Antrag einer Sonderkrankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung (§ 6a Ärztegesetz 1998)
Die (Teil-)Anerkennung einer Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind (vgl. § 6a Abs. 4 ÄrzteG 1998).
Allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a KAKuG kommen bereits von Gesetzes wegen als Ausbildungsstätten für die Basisausbildung in Betracht. Es bedarf daher keiner gesonderten Anerkennung.
Hinweis: Im Rahmen der Anerkennung einer Sonderkrankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Basisausbildung wird keine bestimmte Anzahl an Ausbildungsstellen festgesetzt.
Erforderliche Beilagen
- Bestätigungsnachweis über die Vermittlung der Inhalte der Anlage 33 KEF und RZ-Verordnung 2015
- Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben
Näheres finden Sie unter „Beilagen"