Tierschutz in Tirol
Tierquälerei
I. Gerichtlich strafbare Tierquälerei (§ 222 - Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974)
Straftatbestand:
(1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt.
Voraussetzung:
Handlungsdelikt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(2) Wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Zahl von Tieren diese dadurch, daß er Fütterung und Tränke unterläßt, oder auf andere Weise, längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
Voraussetzung:
Transport einer größeren Tieranzahl.
Strafausmaß:
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
II. Verwaltungsstrafe - Tierquälerei (§5 - Tiroler Tierschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 86/2002)
Straftatbestand:
(1) Zufügen von Schmerzen, Leiden (einschließlich schwerer Angst) oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) durch ein Tun oder Unterlassen.
Voraussetzung:
Strafbar sind sowohl Handlungs- als auch Unterlassungsdelikte; Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit muß für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht gegeben sein (zum Unterschied von der gerichtlich strafbaren Tierquälerei).
(2) Beispielhafte Aufzählung von Straftatbeständen in §5, Absatz 2, des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002
Strafausmaß: Geldstrafen bis zu € 10.000,-.