Coronavirus
Regelung Parteienverkehr in der Abt. Kranken- und Unfallfürsorge
Um das Ansteckungsrisiko weiterhin so gering wie möglich zu halten, werden sowohl für den Schutz der Bevölkerung als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Kranken- und Unfallfürsorge (KUF) folgende Regelungen getroffen:
- Wie bisher sind Telefonverkehr während der Amtsstunden sowie Anfragen oder Mitteilungen per E-Mail uneingeschränkt bei jedem Sachbearbeiter, Prüfer, Vorzimmer, Vorstand-Stv. und Vorstand möglich.
- Zur Einreichung von Abrechnungsunterlagen nützen Sie bitte primär die Postfächer und den Postweg!
- Parteienverkehr (persönliche Vorsprache) ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 0512/508-Durchwahl siehe weiter unten "AnsprechpartnerInnen" möglich – dies gilt sowohl für den allgemeinen Parteienverkehr (siehe Pkt. 3) als auch für Vorsprachen bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (siehe Punkt 4).
- Für den allgemeinen Parteienverkehr steht ein eigener Schalter der KUF (im 1. Stock, Stöckelgebäude, Zimmer M010) zur Verfügung (0512/508-2192)
- Sollten dringliche Anliegen nur durch Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter, einem Prüfer, dem Abteilungsvorstand-Stellvertreter oder dem Abteilungsvorstand geklärt werden können, ist dies im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter den untenstehenden Auflagen möglich.
- Um ein Zusammentreffen von mehreren Personen sowie Wartezeiten zu vermeiden, werden die Zeiten, innerhalb derer eine persönliche Vorsprache möglich ist, wie folgt erweitert:
Montag – Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr – genauer Termin erfolgt bei telefonischer Vereinbarung
Für persönliche Vorsprachen (sowohl beim KUF-Schalter als auch bei zuständigen Mitarbeitern) sind folgende Vorgaben zu beachten:
Eine Vorsprache ist nur möglich, wenn vorher telefonisch der Termin vereinbart wurde
Eine Vorsprache ist nur möglich, wenn die Partei gesund ist – frei von Symptomen wie Husten, Schnupfen, Halskratzen, Geruchs- oder Geschmacksverlust (stichprobenartige Fiebermessungen oder auch bei Auffälligkeiten sind möglich).
Es ist verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die Hände müssen vorher desinfiziert werden.
Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden.
Der Termin ist pünktlich einzuhalten (auch nicht zu früh!).
- Es wird eine Dokumentation über jene Personen geführt, die die Amtsräume der Abt. Kranken- und Unfallfürsorge betreten und verlassen.
COVID-19-Risikogruppe: Info für aktive Landesbeamte/Landesbeamtinnen und Landeslehrer/Landeslehrerinnen
Sehr geehrte Versicherte!
Im Zuge der Covid-19-Pandemieeindämmung sind Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherheit besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen umzusetzen. Die Versicherten der KUF, die zur COVID-19-Risikogruppe zählen, sollten bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Virus geschützt werden.
Die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe wurde mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 7. Mai 2020 erlassen (BGBl. II Nr. 203/2020) – siehe:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011167
Die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests erfolgt auch ohne Informationsschreiben von der Sozialversicherung durch Ihre/n Arzt/Ärztin. Nachdem die KUF Ihre Medikamente nicht EDV-mäßig erfasst, erhalten Sie auch kein diesbezügliches Schreiben. Fühlen Sie sich aufgrund Ihrer Erkrankung/en gefährdet, so suchen Sie bitte Ihre/n Arzt/Ärztin auf. Für die Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanlayse kann der/die Arzt/Ärztin ein Honorar von € 50,-- in Rechnung stellen, das Sie zum Kostenersatz zu den üblichen Bedingungen bei der KUF einreichen können.
Das COVID-19-Attest ist dann Ihrer Dienstbehörde vorzulegen.
Leitung / AnsprechpartnerInnen / Organisation
Die Abteilung Kranken- und Unfallfürsorge ist eine Abteilung der Gruppe Präsidium unter der Leitung von Mag. Ewald Spiegl.
Aktuelle Information zu Kuraufenthalten
Die Inanspruchnahme einer Kur dient dem Ziel, physische Beschwerden zu lindern. Der Aufenthalt und die auf die individuellen Voraussetzungen abgestimmten Leistungen sollen insgesamt dazu beitragen, das eigene Wohlbefinden nachhaltig zu verbessern.
Um einen möglichst hohen Qualitätsanspruch zu garantieren, wurden seitens der KUF mit Jahreswechsel das Angebot an Kuranstalten, die als Vertragspartner eine Direktverrechnung von Kuraufenthalten anbieten, deutlich ausgeweitet. Bei Absolvierung einer Kur in einer dieser Kuranstalten - siehe Formulare (Downloads), Kuranstalten mit Direktverrechnung - werden die gesamten Kurkosten direkt mit der KUF abgerechnet - ein großer Vorteil für unsere Versicherten. „Privatkuren" deren Leistungen und Kriterien außerhalb dieser qualitätskontrollierten Einrichtungen liegen, werden nur noch in Ausnahmefällen und mit reduzierten Zuschüssen genehmigt.
Formulare (Downloads)
Kuranstalten mit Direktverrechnung
Heil- und Kostenplan für kieferorthopädische Behandlungen
Link qualifizierte Kieferorthopäden
Medizinische Hauskrankenpflege
Tarife (Downloads)
Gesetze & Richtlinien
Link RIS: Beamten-und Lehrer-Kranken-und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998)
Downloads: Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung | Landeslehrer-Krankenfürsorgeordnung