BH-Krisenmanagement
Im Katastrophenfall ist die Bezirkshauptmannschaft dann zuständig, wenn sich die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe nicht nur auf das Gebiet einer einzigen Gemeinde beschränken. Der Bezirkshauptmann fungiert als Einsatzleiter, er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, welche der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung einer Katastrophe dienlich sind.
Gesetzlich geregelt wird diese Zuständigkeit und Tätigkeit durch das Katastrophenmanagementgesetz des Landes.
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