Antrag auf Anerkennung einer Lehramtsausbildung für Pflichtschulen, die in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz erworben wurde
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der Europäischen Integration wurde auch die Mobilität von Lehrpersonen über die Landesgrenzen hinaus wesentlich erleichtert. Ausbildungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen absolviert wurden, sowie Ausbildungen, die in der Schweiz absolviert wurden, können auch in Österreich anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt im Rahmen der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) bzw. im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
Über die Anerkennung von Diplomen im Bereich der Lehrpersonen an Pflichtschulen (Volksschule, Sonderschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Berufsschule) entscheidet die Bildungsdirektion nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, in welchem beurteilt wird, für welches Lehramt die vom Anerkennungswerber absolvierte Ausbildung anerkannt werden kann und ob die Vorschreibung von Auflagen (Zusatzprüfungen) erforderlich ist.
Voraussetzungen
Im EWR-Raum oder in der Schweiz abgeschlossene Lehramtsausbildung und allenfalls erforderliche zusätzliche Berufspraxis.
Zuständige Stelle
Bildungsdirektion für Tirol
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 9012 0
office@bildung-tirol.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Lichtbild
- Scan des Reisepasses oder Personalausweises
- aktuelle Strafregisterbescheinigung; Reifeprüfungszeugnis
- Diplome, aus denen die Qualifikation für den Lehrerberuf ersichtlich ist
- falls ein Diploma Supplement (Anhang zum Diplom) und/oder ein Transcript of Records oder eine andere Form der Auflistung der im Studium absolvierten Prüfungen vorliegt, ist auch dieses anzuschließen
- falls kein Diploma Supplement vorliegt: Studienplan (Curriculum, study program, Studienordnung), in welchem die Lehrinhalte und die Anzahl der Semester-Wochenstunden bzw. die ECTS-Punkte des jeweiligen Lehramtsstudiums angeführt sind
- allenfalls vorhandene Zeugnisse über Berufspraxis
Zu beachten ist, dass beglaubigte deutsche Übersetzungen von einer beeideten Übersetzerin bzw. einem beeideten Übersetzer zu übermitteln sind, sofern die oben angeführten Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind.
Kosten
Für den Antrag auf Diplomanerkennung und für die anzuschließenden Beilagen sind folgende Gebühren zu entrichten, außerdem fällt eine Verwaltungsabgabe an und weiters müssen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Kosten des Sachverständigengutachtens getragen werden (Stand: Juli 2019):
- € 47,30 Stempelgebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 28,40)
- € 3,90 Stempelgebühr pro Beilage für Diplome, Bestätigungen, etc. (maximal € 21,80) (bei signierten Anträgen € 2,30; maximal € 13,10)
Weiters entstehen für den Antrag:
- ca. € 200,00 Kosten für das Sachverständigengutachten
- € 70,00 Landesverwaltungsabgabe (sofern der Antrag nicht zurück- oder abgewiesen wird oder zurückgezogen wird, fällt für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages diese Abgabe an)Die genannten Gebühren, Abgaben und Kosten werden beim Abschluss des Anerkennungsverfahrens vorgeschrieben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU
- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002)
- Art. I der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
- § 3 Abs. 10 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG)