Antrag auf Förderung für Personalkosten der Ferienbetreuung an GTS
Allgemeine Informationen
Die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln nach dem Bildungsinvestitionsgesetz zu treffen sind, werden durch die Richtlinie zum BIG festgelegt. Dies betrifft das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Land und Schulerhaltern.
Die Mittel können unter denselben Bedingungen an öffentliche und private Schulerhalter gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln an private Schulerhalter ist, dass die betreffende ganztägige Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist.
Als Bezugsgröße für die Gewährung von Mitteln aus dem Bildungsinvestitionsgesetz können daher nur Schülerinnen und Schüler herangezogen werden, die entsprechend den schulrechtlichen Bestimmungen für die schulische Tagesbetreuung angemeldet sind bzw. einen entsprechenden Betreuungsteil einer ganztägig geführten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen. Es macht keinen Unterschied, ob der Betreuungsteil in getrennter oder verschränkter Form geführt wird.
Voraussetzungen
Die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen soll das Angebot der schulischen Tagesbetreuung abrunden. Kinder, die während der Schulzeit eine ganztägige Schulform besuchen, sollen dort bei Bedarf auch in den Ferien betreut werden können. Damit wird insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für das gesamte Jahr erleichtert. Es liegt nahe, die Infrastruktur der Schule, die für eine Tagesbetreuung eingerichtet ist, auch in den Ferienzeiten zu nutzen. Diesen Gedanken greift schon §12 Abs.4 PflSchErh-GG auf, wonach die Nutzung von Schulgebäuden für Betreuungsangebote in den Ferien jedenfalls zulässig ist. Die Ferienbetreuung an der ganztägigen Schulform soll die bestehende Infrastruktur auch in den Ferienzeiten nutzbar machen (Effizienz). Infrastrukturmittel für eine Ferienbetreuung dürfen daher nicht gewährt werden (in §3 nicht vorgesehen).Die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen ist ein außerschulisches Angebot, weshalb die schulrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung für die Schulerhalter zur Einführung einer Ferienbetreuung.
Über die Bildung von Gruppen in der außerschulischen Ferienbetreuung gibt es somit keine (bundes)gesetzlichen Regelungen, doch werden die Bestimmungen aus dem Schulrechtanalog angewendet werden können (vgl. auch §5 Abs.9 Z.3 hinsichtlich der Gruppengröße außerschulischer Betreuungseinrichtungen). Je Gruppe ist ein Höchstbetrag festgelegt, der jährlich aus den Mitteln gemäß §2 gewährt werden kann.
Dieser beträgt 6500 Euro jährlich, höchstens jedoch die tatsächlich angefallenen Personalkosten. Im Gegensatz zur schulischen Tagesbetreuung, die bei Anmeldung über das gesamte Unterrichtsjahr zu besuchen ist, gibt es für die Ferienbetreuung keine verpflichtende Teilnahmedauer. Der Betrag von 6500 Euro je Gruppe ist daher jedenfalls zu aliquotieren, wenn die Gruppe in weniger als 12Wochen pro Schuljahr angeboten wird. In welchen Ferien die Gruppe besteht ist dabei nicht relevant. Wird eine Ferienbetreuung eingerichtet, so ist diese in jenen Ferienwochen anzubieten, in denen ein entsprechender Bedarf besteht. Dieser ist analog dem Bedarf für eine ganztägige Schulform zu bestimmen (jedenfalls ab15, bei sonstigem Nichtzustandekommen ab12 Schülerinnen und Schülern).In den Hauptferien kann aus organisatorischen Gründen unabhängig vom Bedarf eine Unterbrechung von bis zu zwei Wochen vorgesehen werden.
Fristen
Der Antrag wird nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres eingebracht. Entsprechend für die Anzahl der Ferienwochen im vorangegangenen Schuljahr im September des neuen Schuljahres mit allen relevanten Informationen, bis spätestens 31. Oktober.
Zuständige Stelle
Bildungsdirektion für Tirol
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 9012 0
office@bildung-tirol.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Für das Personal, das bei Ihrer Gemeinde angestellt ist, wird die Förderung für die Ferienbetreuung, nach Vorlage eines Lohnzettels in Kopie, auf das angegebene Konto überweisen.
Ebenso bedarf es einer Aufstellung der Elternbeiträge für die Betreuung - in Summe für alle Ferienwochen.
Die Bildungsdirektion behält sich vor, zusätzliche Unterlagen bei Bedarf zur Nachkontrolle anzufordern (z.B. Jahreslohnzettel, o. ä.).
Wenn die Förderung aus Bundesmitteln nicht widmungsgemäß verwendet wurde, muss eine Rückzahlung gefordert werden.
Auf die Gewährung einer Förderung nach dem Bildungsinvestionsgesetz besteht kein Rechtsanspruch. Diese Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel gewährt (vgl. auch Richtlinie des Bundes zum BIG).