Antrag auf Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen an GTS
Allgemeine Informationen
Die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln nach dem Bildungsinvestitionsgesetz zu treffen sind, werden durch die Richtlinie zum BIG festgelegt. Dies betrifft das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und die Grundsätze für das Verhältnis zwischen Land und Schulerhaltern.
Die Mittel können unter denselben Bedingungen an öffentliche und private Schulerhalter gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln an private Schulerhalter ist, dass die betreffende ganztägige Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist.
Als Bezugsgröße für die Gewährung von Mitteln aus dem Bildungsinvestitionsgesetz können daher nur Schülerinnen und Schüler herangezogen werden, die entsprechend den schulrechtlichen Bestimmungen für die schulische Tagesbetreuung angemeldet sind bzw. einen entsprechenden Betreuungsteil einer ganztägig geführten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen. Es macht keinen Unterschied, ob der Betreuungsteil in getrennter oder verschränkter Form geführt wird.
Voraussetzungen
Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höchstbeträge für die Gewährung von Mitteln (§3 und §4 BIG) ist die Anzahl der geführten Gruppen im Betreuungsteil der ganztägigen Schulform. Gemäß §9 Abs.5 SchUG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil die in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung).
- Durch die Gewährung von Mitteln zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen soll die räumliche Voraussetzung geschaffen werden, dass qualitätsvolle Tagesbetreuung an einer Schule überhaupt stattfinden kann. Sie wird je Gruppe nur einmalig gewährt.
- Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt:
einmalig EUR 55.000,- > höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten.
Maßgeblich ist die Anzahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.
Gefördert wird hier insbesondere:
- Schaffung oder Adaptierung von Küche und Speisesaal,
- Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
- Schaffung oder Adaptierung von Spielplatz und ähnlichen Außenanlagen,
- Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für oben genannte Adaptierungen,
- Anschaffung von beweglichen Anlagevermögen oder
- Schaffung und Ausstattung von LehrerInnen-Arbeitsplätzen;
Nicht unterstützungswürdige Maßnahmen im Bereich Infrastruktur sind solche, die über die schulische Tagesbetreuung hinausgehen wie beispielsweise:
- Grundbeschaffungskosten und Erschließungsmaßnahmen,
- Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes,
- di Sanierung des Turnsaals,
- Anschaffung von Verwaltungsinfrastruktur,
- Modernisierung der Schulbibliothek,
- Ausstattung aller Klassenräume mit Beamern,
- Bezahlung von Betriebskosten (z.B. Strom, Telefon, Heizung) oder
- laufende Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht unter die oben genannten Adaptierungsmaßnahmen fallen.
Der Schulerhalter verpflichtet sich, den zuständigen Organen (Bund, Landes und Bildungsdirektion) zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Kosten und den Zahlungsverkehr nachzuweisen sowie jederzeit Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Fristen
Der Antrag kann jederzeit eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Bildungsdirektion für Tirol
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 9012 0
office@bildung-tirol.gv.at
Erforderliche Unterlagen
- Die Förderung wird in einem zweistufigen Verfahren abgewickelt:
1.) Nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen wird zunächst eine Förderzusage erteilt.
2.) Die Auszahlung selbst erfolgt nach Vorlage der bezahlten und überprüften Schlussabrechnung im Rahmen der pro Jahr zur Verfügung stehenden Mittel. - Die Bildungsdirektion behält sich vor, zusätzliche Unterlagen bei Bedarf zur Nachkontrolle anzufordern. Wenn die Förderung aus Bundesmitteln nicht widmungsgemäß verwendet wurde, muss eine Rückzahlung gefordert werden.
- Auf die Gewährung einer Förderung nach dem Bildungsinvestionsgesetz besteht kein Rechtsanspruch. Diese Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel gewährt (vgl. auch Richtlinie des Bundes zum BIG).