RoBau: Verordnungsprüfungen nach dem TROG
Allgemeine Informationen
Mit diesem Formular können Sie Verordnungen nach dem TROG zur Verordnungsprüfung vorlegen. Detaillierte Informationen finden Sie in den relevanten Rechtsgrundlagen.
Fristen
Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 65 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß, § 65 Abs. 1 dritter Satz mit der Maßgabe, dass die Vorlage in Form elektronischer Dokumente zu erfolgen hat.
Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bausperren sind gem. § 122 TGO 2021 bzw. § 77 Innsbrucker Stadtrecht unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Erforderliche Unterlagen
Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Vorlage hat in Form amtssignierter elektronischer Dokumente zu erfolgen; die Landesregierung kann bei Bedarf die zusätzliche Übermittlung in Papierform verlangen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in elektronischer Form zu übermitteln (ohne elektronische Amtssignatur).
Die Übermittlung der Bebauungspläne nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen, jene der weiteren Unterlagen nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Form von elektronischen Dokumenten (ohne elektronische Amtssignatur).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- §§ 64, 66 und 75 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
- Planzeichenverordnung 2025
- § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001
- § 77 Innsbrucker Stadtrecht 1975