Das neue Tiertransportgesetz
Das "neue“ Tiertransportgesetz
Mit dem Tiertransportgesetz, BGBl I Nr. 54/2007, das mit 01.August 2007 in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen für Tiertransporte neu geregelt.
Mit diesem Gesetz wurde die EU-Tiertransportverordnung VO (EG) Nr. 1/2005, gültig seit 05.01.2007, in österreichisches Recht umgesetzt.
Die wesentlichen Änderungen zu den bisherigen Bestimmungen des „alten“ Tiertransportgesetz-Straße:
Geltungsbereich:
Betroffen sind alle Transporte von Tieren mit Straßen-, Luft-, Schienenfahrzeugen und Schiffen, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Demzufolge sind alle Transporte von Heim-, Lieblings- und Hobbytieren (z.B.. Hunde, Katzen, Freizeitpferde, usw.) die vom Besitzer selber durchgeführt werden, nicht von den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes erfasst. Hier sind die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes bezüglich Transporte einzuhalten.
Erleichterungen für Landwirte:
Für Transporte durch Landwirte im Rahmen der Alpung und beim Transport von eigenen Tieren im eigenen Transportmittel über eine Entfernung von weniger als 50 km gelten nur die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 3 derEU-Tiertransportverordnung).
Für alle übrigen Transporte gilt:
• Mitführung von Transportpapieren (Artikel 4 der derEU-Tiertransportverordnung)
• Befähigungsnachweis für Fahrer bzw. Betreuer
• Zulassung als Transportunternehmer für Transporte ab 65 km bis 8 Stunden (Typ 1)
• Zulassung als Transportunternehmer und Zulassung der einzelnen Transportmittel (Fahrzeuge) für Transporte über 8 Stunden (Typ 2)
Höchstdauer für innerstaatliche Transporte:
• Schlachttiere:4,5 Stunden
• Nutz-, und Zuchttiere:8,0 Stunden
• Legehennen (nach Nutzung):8,0 Stunden