Schützenabkommen
Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition durch Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützenvereinigungen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu besonderen Anlässen.
Der Anwendungsbereich des Abkommens ist in drei Richtungen beschränkt:
- Es ist nur auf Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen anwendbar.
- Weiters gilt es nur für die laut Infoblatt (.pdf) genannten Waffen
- Überdies ist das Abkommen auf den Freistaat Bayern beschränkt.
Die Ausstellung eines Ausweises für traditionelle Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine
wird von der Behörde nach dem Einlangen des Antrages getätigt, wenn die erforderlichen Anforderungen gemäß Infoblatt erfüllt werden.