Tiroler Jagdgastkarte
Tiroler Jagdgastkarten sind beim Tiroler Jägerverband auf Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten gegen Entgelt (á € 30,--) zu erwerben. Die Jagdgastkarte darf vom Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter des jeweiligen Jagdrevieres ausgestellt werden. Der Inhaber der gültigen Jagdgastkarte ist gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagdausübung entstehen können.
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Tiroler Jagdgastkarte
Jagdgastkarten dürfen ausgegeben werden:
- an Personen, die eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besitzt,
- an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdberechtigung sind
Vermerke und Gültigkeit der Jagdgastkarte:
- Jagdgebiet/Jagdrevier
- Vor- und Zuname des Jagdgastes;
- Geburtsdatum des Jagdgastes;
- Hauptwohnsitz des Jagdgastes;
- Jagdkarte oder ausländische Jagdberechtigung (Behörde, Aktenzahl, Datum)
- Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiters und des Jagdgastes auf der Jagdgastkarte;
- Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an den Jagdgast und für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig;
- Angaben über die Jagderlaubnis nachstehend angeführtes Wild zu erlegen (wie Jagderlaubnisschein);
Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig!
Dokumentations- und Auskunftspflicht der Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter
- es ist ein Verzeichnis über die ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen;
- im Verzeichnis sind die Daten des Jagdgastes einzutragen (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des Jagdgastes );
- Daten der vorgelegten Jagdkarte eines anderen Bundeslandes bzw. der gültigen ausländischen Jagdberechtigung (ausstellende Behörde, Zahl, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum usw.)
- von der Behörde kann jederzeit beim Jagdausübungsberechtigten bzw. Jagdleiter die Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. eine vorläufige Abschrift beantragt werden;
- das Verzeichnis ist am Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert in 2-facher Ausfertigung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln;
- eine Abschrift wird nach Überprüfung durch die Behörde dem Tiroler Jägerverband übermittelt;