Fahrverbote nach IG-L
Fahrverbote und Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
Allgemein
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), in dem insbesondere EU Richtlinien im Bereich der Luftreinhaltung umgesetzt sind, verfolgt als wesentliche Ziele den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen. Die Belastung durch Luftschadstoffe wird in Tirol ständig gemessen. Dabei werden insbesondere im Bereich der A 12 Inntal Autobahn seit Jahren Grenzwertüberschreitungen beim Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) festgestellt. Im Bereich der A 13 Brenner Autobahn konnte der Grenzwert im Jahr 2018 erstmals knapp eingehalten werden.
Die Untersuchungen haben ergeben, dass Ursache für diese Überschreitungen größtenteils der Autobahnverkehr ist. Im Jahr 2012 haben der Schwere Güterverkehr und der Pkw-Verkehr jeweils knapp 40 % zu den verkehrsbedingten NOx-Emissionen an der hauptbelasteten Messstelle Vomp/Raststätte A 12 beigetragen. 2018 liegt der Beitrag des Schwerverkehrs an den verkehrsbedingten NOx-Emissionen bei ca. 35 %. Aufgrund dieser Verursachersituation sind zur Erreichung der Luftqualitätsziele vornehmlich Maßnahmen im Verkehrsbereich zu setzen. Es wurden daher diverse Verkehrsbeschränkungen (IG-L – Fahrverbote für Schwerverkehr, IG-L - Geschwindigkeitsbeschränkung) verordnet.
Fahrverbote nach IG-L
Da der Schwerverkehr – wie erwähnt – einer der Hauptverursacher der NO2-Belastung in den Tiroler Belastungsgebieten ist, hat der Landeshauptmann diverse Fahrverbote verordnet.
Graphische Darstellung der Fahrverbote:
Die Fahrverbote im Detail:
Sektorales Fahrverbot (Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2016, LGBl. Nr. 44/2016, geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 115/2016 und der Verordnung LGBl. Nr. 133/2020):
Welche Fahrten sind verboten?
Auf einem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn ist der Transport bestimmter Güter mit Schwerfahrzeugen verboten (Sektorales Fahrverbot).
Vom Sektoralen Fahrverbot sind folgende Gütergruppen betroffen:
1. alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/532/EG, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission 2014/955/EU),
2. Steine, Erden und Aushub,
3. Rundholz und Kork,
4. Kraftfahrzeuge der Ober- und Untergruppen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, M1, M2 und N1 im Sinn des § 3 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967
5. Nichteisen- und Eisenerze,
6. Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen,
7. Marmor und Travertin,
8. Fliesen (keramisch) und ab dem 01.Jänner 2020 weiters:
9. Papier und Pappe,
10. Flüssige Mineralölerzeugnisse,
11. Zement, Kalk und gebrannter Gips,
12. Rohre und Hohlprofile,
13. Getreide.
Das Sektorale Fahrverbot gilt für den Transport dieser Güter mit folgenden Kraftfahrzeugen:
- Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 7,5 t
- Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt
Wo gilt das sektorale Fahrverbot?
Das sektorale Fahrverbot gilt auf dem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass, und zwar in beiden Fahrtrichtungen.
Welche Ausnahmen vom Sektoralen Fahrverbot gibt es?
Die Sektorale Fahrverbot-Verordnung sieht folgende Ausnahmen vor:
- ab 1. Jänner 2020: Ausnahme für Schwerfahrzeuge der Euroklasse VI, (NOx- Emissionen nicht mehr als 0,4 g/kWh), die nach dem 31.August 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, sofern die Zugehörigkeit zur Euroklasse VI durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen- Kennzeichnungsverordnung und die Erstzulassung nach dem 31. August 2018 durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument (z.B.: Zulassungsschein) nachgewiesen ist;
Ausnahmen für den Ziel- und Quellverkehr:
- Ausnahme für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in einer festgelegten Kernzone be- oder entladen werden (Quelle oder Ziel in der Kernzone), sowie Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in einer erweiterten Zone be- und entladen werden (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), sofern sie zusätzlich folgende Euroklassenvorgaben erfüllen und die betreffende Euroklasse außerdem durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist:
- ab 01. Jänner 2020: Euroklasse V und VI (NOx-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh)
- ab 1. Jänner 2023: Eurokasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh).
Die Kernzone umfasst die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck- Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone liegen in
- Österreich: die politischen Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See,
- Deutschland: die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein,
- Italien: die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal.
Bis zum 31. Dezember 2020 umfasst die erweiterte Zone zudem die österreichischen politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, den Schweizer Kanton Graubünden und das Fürstentum Liechtenstein. Fahrten innerhalb der erweiterten Zone (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone), die ihren Ausgangs- oder Zielpunkt in einem dieser politischen Bezirke (z.B. von Bludenz nach Zell am See) bzw. in einem dieser ausländischen Verwaltungsgebiete (z.B. von Graubünden oder von Liechtenstein nach Kitzbühel) haben, sind dann vom Sektoralen Fahrverbot ausgenommen, wenn dafür Kraftfahrzeuge der Euroklasse VI verwendet werden und die Euroklasse wiederum durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nachgewiesen ist. Für diese Fahrten gelten also strengere Euroklassenvorgaben.
Eine graphische Darstellung der Kernzone und der erweiterten Zone (dauerhaft, vorübergehend) können Sie den unten aufgelisteten Links entnehmen.
- Ausnahme für Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie;
- Ausnahme für bestimmte Fahrten im Vor- und Nachlaufverkehr;
- Ausnahme für unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder in Österreich aufhältiger ausländische Truppen sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen.
Es besteht schließlich auch die Möglichkeit, in Einzelfällen um Genehmigung einer Ausnahme von diesem Fahrverbote bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Die Behörde prüft dann, ob in diesem Einzelfall das vom Antragsteller nachzuweisende öffentliche Interesse ausnahmsweise das Interesse an der Luftreinhaltung überwiegt.
Schließlich sieht auch das IG-L selbst in § 16 Abs. 2 IG-L einzelne Ausnahmen vor. Es sind dies etwa Ausnahmen für Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen.
Weitere Details können Sie folgenden Dokumenten entnehmen:
- Konsolidierte Fassung der Sektoralen Fahrverbot-Verordnung
- Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen
- Graphische Darstellung der Kernzone und der erweiterten Zone (dauerhaft befristet)
- Graphische Darstellung des Fahrverbotsbereiches
Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge (Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Oktober 2010, LGBl. Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2020):
Welche Fahrten sind verboten?
Auf einem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn ist während der Nachtstunden das Fahren mit bestimmten Schwerfahrzeugen verboten.
Das Fahrverbot gilt während folgender Zeiten:
- Zeitraum 1. Mai bis 31 Oktober: 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr
- Zeitraum 1. November bis 30. April: 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr
Vom IG-L - Nachtfahrverbot sind folgende Kraftfahrzeuge betroffen:
- Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 7,5 t
- Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt
Wo gilt das IG-L - Nachtfahrverbot?
Das IG-L - Nachtfahrverbot gilt auf dem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl, und zwar in beiden Fahrtrichtungen:
Welche Ausnahmen vom IG-L – Nachtfahrverbot gibt es?
Die IG-L-Nachtfahrverbots-Verordnung sieht folgende Ausnahmen vor:
- Bis zum 31.12.2020: Ausnahme für Schwerfahrzeuge der Euroklasse VI (NOx-Emissionen nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern die Zugehörigkeit zu dieser Euroklasse durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, oder durch ein im Fahrzeug mitgeführtes Dokument nachgewiesen ist; welche Dokumente als Nachweis in Betracht kommen, ist bei den Euroklassenfahrverboten näher ausgeführt (siehe unten);
- Ab 1. Jänner 2021: Ausnahme für Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Euroklasse VI (NOx-Emission nicht mehr als 0,4 g/kWh), sofern dies durch eine entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, nachgewiesen ist und
- die Kraftfahrzeuge in der festgelegten Kernzone be- oder entladen (Quelle oder Ziel in der Kernzone) oder in der festgelegten erweiterten Zone be- und entladen werden (Quelle und Ziel in der erweiterten Zone);
- bei denen lediglich der Abschnitt der A12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 72,00 im Gemeindegebiet von Ampass und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl zum Zweck des Gütertransports befahren wird.
- Ausnahme für Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
- Ausnahme für Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
- Ausnahmen für Lebendtiertransporte;
- bestimmte Transporte im Vor- und Nachlaufverkehr
- u.a.
Auch hier besteht die grundsätzliche Möglichkeit, in Einzelfällen um Genehmigung einer Ausnahme von diesem Fahrverbot bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
Zusätzlich gelten die gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 2 IG-L. Es sind dies etwa Ausnahmen für Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen.
Details können Sie folgenden Dokumenten entnehmen:
- Konsolidierte Fassung der IG-L-Nachtfahrverbots-Verordnung
- Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen (Stammfassung LGBl. Nr. 64/2010)
- Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen (Novelle LGBl. Nr. 129/2015)
- Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen (Novelle LGBl. Nr. 62/2016)
- Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen (Novelle LGBl. Nr. 121/2020)
- Graphische Darstellung des Fahrverbotsbereiches
Fahrverbote für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge (Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2016, LGBl. Nr. 43/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 80/2019):
Welche Fahrten sind verboten?
Auf einem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn ist das Fahren mit bestimmten schadstoffreichen Schwerfahrzeugen verboten. Konkret gelten für
- Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 7,5 t
- Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt
- ab 31. Oktober2019: Fahrverbot für Euroklassen 0, I,II,III und IV (NOx-Emission mehr als 2,0 g/kWh)
- ab 1. Jänner 2021: Fahrverbot für Euroklassen 0, I, II, III, IV und V (NOx-Emission mehr als 0,4 g/kWh)
Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrten mit Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie.
Achtung! Auch bei Erfüllung der zulässigen Euroklassen ist ein Befahren der Verbotsstrecke nur zulässig, wenn die Zugehörigkeit zur betreffenden Euroklasse nachgewiesen ist. Dieser Nachweis der Euroklasse ist wie folgt zu erbringen:
- bei Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger, Sattelzugfahrzeugen und Sattelkraftfahrzeugen durch Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges (mit Anhänger) nach der IG-L-Abgasklassen- Kennzeichnungsverordnung
- bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger durch Mitführen eines Dokuments zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission); als Nachweis kommen jedenfalls in Betracht:
- das COP Dokument;
- die Zulassung für das Kraftfahrzeug, wenn die NOx-Emission direkt aus der Zulassung ersichtlich ist;
- ein Herstellernachweis im Original mit Fahrgestellnummer und Motornummer, der eine eindeutige Identifikation des Kraftfahrzeuges zulässt; aus dem Herstellernachweis muss jedenfalls der Aussteller erkennbar sein; das Anführen der Schadstoffklasse alleine reicht nicht aus, weil damit noch nicht gewährleistet ist, dass die NOx-Emission des Kraftfahrzeuges den für die betreffende Euroklasse nach den unionsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen „Grenzwert“ erfüllt.
Wo gelten die Euroklassenfahrverbote?
Die Euroklassenfahrverbote gelten auf dem Teilabschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen und Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl, und zwar in beiden Fahrtrichtungen.
Welche Ausnahmen von den Euroklassenfahrverboten gibt es?
Die Verordnung sieht folgende Ausnahmen vor:
- bestimmte Fahrten im Vor- und Nachlaufverkehr
- Fahrten mit historischen Fahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967
- unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder in Österreich aufhältiger ausländischer Truppen sowie Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen
- Kraftfahrzeuge, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwändig sind
- Ziel- und Quellverkehr:
-
- Für Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, die in der festgelegten Kernzone be- oder entladen oder in der erweiterten Zone be- und entladen werden, und für Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, die in der Kernzone ihren Ausgangs- oder Zielort oder in der erweiterten Zone ihren Ausgangs- und Zielort haben, gilt
- das Euro III-Verbot erst ab 01.01.2020,
- das Euro IV-Verbot erst ab 01.01.2021 und
- das Euro V-Verbot erst ab 01.01.2023.
- Für Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, die in der festgelegten Kernzone be- oder entladen oder in der erweiterten Zone be- und entladen werden, und für Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen, die in der Kernzone ihren Ausgangs- oder Zielort oder in der erweiterten Zone ihren Ausgangs- und Zielort haben, gilt
- Für Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeugen, die in der Kernzone be- oder entladen oder in einer erweiterten Zone be- und entladen werden, und für Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, die in der Kernzone den Ausgangs- oder Zielort oder in der erweiterten Zone ihren Ausgangsund Zielort haben, gilt
- das Euro IV-Verbot erst ab 01.01.2021 und
- das Euro V-Verbot erst ab 01.01.2023.
Eine graphische Darstellung der Kernzone und der erweiterten Zone können Sie den unten aufgelisteten Links entnehmen.
Zudem besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, in Einzelfällen um Genehmigung einer Ausnahme von diesen Fahrverboten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 16 Abs. 2 IG-L. Es sind dies etwa Ausnahmen für Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen.
Details können Sie folgenden Dateien entnehmen:
- Verordnungstext (Verordnung vom 18. Mai 2016, LGBl. Nr. 43/2016)
- Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen
- Graphische Darstellung der Kernzone und der erweiterten Zone
- Graphische Darstellung des Fahrverbotsbereiches
Kennzeichnungsverpflichtung ab 01.05.2017
Rechtliche Grundlage für die ab 01.05.2017 bestehende Verpflichtung zur Kennzeichnung der Schwerfahrzeuge mittels Abgasplakette bildet § 14a IG-L in Verbindung mit der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2014. Die Verordnungen zu den einzelnen dargestellten Fahrverboten legen fest, welche Schwerfahrzeuge ab dem 01.05.2017 zu kennzeichnen sind.
Hinweis zur Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette:
Gemäß § 4 Abs. 3 der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung muss die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innen am Fahrzeug angebracht sein; bei Fahrzeugen mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, unmittelbar neben oder unter der Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967; bei Fahrzeugen mit klappbaren Windschutzscheiben, mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, sowie bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe gilt das Mitführen der Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten mit den Fahrzeugpapieren als ordnungsgemäße Anbringung im Sinne des § 14a Abs. 1 IG-L.
Nähere Details können Sie folgenden Dokumenten entnehmen:
Geschwindigkeitsbeschränkung nach IG-L
Da auch der Pkw-Verkehr und die Leichten Nutzfahrzeuge in erheblichem Umfang zur Schadstoffbelastung beitragen, hat der Landeshauptmann mit Verordnung vom 17. November 2014, LGBl. Nr. 145/2014, auf Teilstücken des Tiroler Autobahnnetzes eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet.
Die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt auf einem ca. 90 km langen Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Gemeindegrenze von Zirl und einem ca. 13 km langen Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen Imst und Zams sowie auf einem ca. 12 km langen Abschnitt der A 13 Brenner Autobahn zwischen Innsbruck und Schönberg im Stubaital, und zwar jeweils in beiden Fahrtrichtungen. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen sind durch Verkehrszeichen kundgemacht.