Natura 2000 - Managementpläne
Allgemeines:
Aufgrund der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 50/2004, wurde die Sonderbestimmung des § 14 für Natura 2000-Gebiete eingeführt.
Definitionen:
Als „Natura 2000-Gebiete“ sind jene Gebiete anzusehen,
- die von der Europäischen Kommission in die Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und
- die nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Vogelschutzrichtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (§ 3 Abs. 9 Zif. 10 TNSchG).
Als "Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes" gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können (§ 3 Abs. 9 Zif. 5 TNSchG).
Als "Erhaltungszustand einer Art" gilt die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können (§ 3 Abs. 9 Zif. 8 TNSchG).
„Erhaltungsziele“ sind die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang I der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang I und Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen (§ 3 Abs. 9 Zif. 9 TNSchG).
Pflichten für Natura-2000-Gebiete:
Gemäß § 14 Abs. 3 TNSchG hat die Landesregierung für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung
a) die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
b) erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
1. die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
2. die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne) festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang I und im Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen.
Im Wesentlichen ergeben sich daher aus dieser Bestimmung eine Pflicht (1.) und eine Möglichkeit (2.):
- Es muss eine Verordnung erlassen werden, in der die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura-2000-Gebietes festgelegt sind.
- Es können notwendige Regelungen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden.
Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes gelten, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird.
Ist es jedenfalls erforderlich einen Bewirtschaftungsplan durch Verordnung festzulegen?
Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach § 4 Abs. 1 oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
Für kleinflächige Gebiete, bei denen es meist nur ein Erhaltungsziel gibt, muss nicht unbedingt ein Managementplan erstellt werden. Vor allem in Gebieten mit unterschiedlichen Nutzungseinflüssen und –ansprüchen können sie ein hilfreiches Instrument zur Vereinfachung des Vollzugs sein.
Kontakt:
Mag. Sandra Rinner
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
Tel.: +43(0)0512/508-3443
umweltschutz@tirol.gv.at