Brennstofflagerung
Lagerung fester Brennstoffe
Folgende Räume zur Lagerung fester Brennstoffe, sofern die Gebäude nicht ausschließlich der Brennstofflagerung dienen, sind nach der OIB RL2 Punkt 3.9.6 als Brennstofflagerräume auszuführen:
- Räume in denen mehr als 15 m3 feste Brennstoffe ohne automatische Beschickung gelagert werden, oder
- Räume in denen mehr als 1,50 m3 feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, oder
- Räume in denen mehr als 15 m3 Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.
Pelletslagerung im Heizraum
Gemäß OIB RL2 Punkt 3.9.7 dürfen max. 15 m³ Pellets gemeinsam mit der Feuerstätte im Heizraum gelagert werden, sofern die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Hinsichtlich detaillierter Brandschutzanforderungen wird auf die
TRVB H 118 verwiesen.
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Heizöllagerräumen
Heizöllagerräume sind entsprechend den Bestimmungen nach § 11 TGHKV 2024 sowie der OIB RL 2 Abschnitt 3.9 auszuführen.
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Heizräumen
Nach OIB RL2 3.9.9 und § 10 Abs. 2 lit. c TGHKV 2024:
- max. 5.000 Liter, sofern die Lagerbehälter gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind und die Lagerung in doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige erfolgt.
Lagerung flüssiger Brennstoffen außerhalb von Heizräumen und Öllagerräumen:
- 40 l je Wohnung in Kanistern mit jeweils max. 20 l Nenninhalt
- nach OIB RL 2 3.9.8 und § 10 TGHKV 2024 bis max. 500 Liter, wenn
- die Lagerbehälter eine äußere, mit Ausnahme der betriebsnotwendigen Öffnungen allseitig geschlossene Umhüllung aus Metall mit einer Mindestwandstärke von 1 mm aufweisen oder die Umhüllung aus nicht brennbaren Materialien und mindestens brandhemmend (EI 30) ausgeführt ist,
- die Lagerbehälter oberhalb des höchsten Ölspiegels Einrichtungen besitzen, die eine unzulässige Drucküberhöhung bei Erwärmung verhindern, und
- die Lagerbehälter in einer öldichten Wanne im Sinne des § 11 Abs. 4 TGHKV 2024 aufgestellt oder doppelwandig ausgeführt sind.
Oberirdische Lagerung flüssiger Brennstoffe außerhalb von Gebäuden nach § 12 TGHKV 2024:
- Die Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass diese nicht durch thermische oder mechanische Einwirkungen gefährdet werden;
- Freiliegende Armaturen sind gegen Manipulation durch Unbefugte zu sichern;
- Kunststofflagerbehälter und Kunststofflagerbehälter mit Stahlblechumhüllung dürfen nicht verwendet werden;
- Die Lagerbehälter sind in einer öldichten, gegen Niederschlagswasser geschützten Wanne aufzustellen. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, bei mehreren Lagerbehältern zumindest der höchstzulässigen Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Lagerbehälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Lagerbehältern im Erdreich nach § 13 TGHKV 2024:
- Es dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter mit geprüfter Leckwarneinrichtung (Vakuumleckwarngerät oder Überdruckleckwarngerät) verwendet werden. Im Speziellen sind für die Verlegung die Bestimmungen nach § 13 TGHKV 2024 zu berücksichtigen.