Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gesetzliche Grundlagen
Seit 01.01.2014 gelten die Bestimmungen des Tiroler Gas-Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 (TGHKG 2013). Mit dem Gesetz vom 06.07.2022, LGBl. Nr. 68/2022, wurde das TGHKG 2013 novelliert. Die Novelle zum TGHKG 2013 ist seit 15.07.2022 in Kraft und enthält sämtliche Umsetzungserfordernisse der MCP-RL. Zudem wurde die gesetzliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb einer Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 35) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 geschaffen.
Seit dem 12.07.2014 ist die Tiroler Gas-Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV 2014) in Kraft. Mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 09.07.2024, LGBl. Nr. 57/2024, wurde die TGHKV 2014 neuerlassen. Die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024) ist seit 27.08.2024 in Kraft und enthält sämtliche Umsetzungserfordernisse der MCP-RL. Mit der Neuerlassung erfolgte weiters die Anpassung der Emissionsgrenzwerte an den Stand der Technik. Im Übrigen wurden die Anlagendatenblätter und Prüfberichte in den Anlagen neu strukturiert.
Am 01.03.2024 ist das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, BGBl. I Nr. 8/2024, in Kraft getreten. Damit ist in neuen Baulichkeiten die Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, verboten.
Für die rechtlichen Belange ist die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
(Heizungsanlagenrecht) beim Amt der Tiroler Landesregierung zuständig.
Feuerungsanlagen in Gewerbebetrieben
Für gewerbliche Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden, gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019). Für gewerbliche Heizungsanlagen ist überdies eine kumulative Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Anforderungen möglich.
Kehrfristen
Für die Anzahl der Kehrungen einer Feuerungsanlage samt Abgasanlage gilt § 10 der Tiroler Feuerpolizeiordnung (TFPO). In der Anlage zu diesem Gesetz ist die Anzahl der erforderlichen Überprüfungen in Abhängigkeit der Art der Feuerungsanlage im Detail festgelegt. Der maximale Kehrtarif wird durch Verordnung des Landeshauptmannes aufgrund § 125 der Gewerbeordnung idgF. erlassen und im Boten für Tirol kundgemacht.
Einbau von Heizungen
Neben den angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind seit 01.09.2013 auch die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt.