Wettunternehmer
Das Tiroler Wettunternehmergesetz
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, ist am 2. August 2019 in Kraft getreten. Es regelt den gewerbsmäßigen Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer in Wettannahmestellen und im Internet, wenn der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Tirol liegt.
Was sind überhaupt Wettunternehmer?
Ein Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
Buchmacher sind jene Personen, die gewerbsmäßig Wetten anbieten und auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.
Im Gegensatz dazu sind Totalisateure jene Personen, die solche Wetten zwischen Wettkunden vermitteln und Wettvermittler jene Personen, die gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermittelt.
Die Buchmacherwetten, somit jene Wettveranstaltungen, die aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeignete Ereignisse durchgeführt werden, fallen nicht unter das Gluecksspielmonopol des Bundes und sind auch von der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen.
Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten in Tirol bedarf einer Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz.
Derzeit verfügen folgende Wettunternehmer über eine Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz:
Wettunternehmer in Tirol
Dokumente und Formulare
- Tiroler Wettunternehmergesetz (geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
- Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer im Bundesland Tirol
- Anzeige einer weiteren Wettannahmestelle mittels Wettterminal
- Anzeige einer weiteren Wettannahmestelle mittels Eingabegerät
- Anzeige einer Änderung einer Wettannahmestelle
- Erklärung betreffend der Zuverlässigkeit
- Ersuchen um Anerkennung von Ausbildungen und Praxiszeiten im Rahmen der europäischen Integration
- Art 13 DSGVO Information
- Dienstleistungsanzeige
Information zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Nationale Risikoanalyse Österreich
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