Genehmigungspflicht
Die genehmigungspflichtige Betriebsanlage
Eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Gefährdungen oder Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen zu verursachen:
1. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von bestimmten Personen sowie Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn. Die Verminderung des Verkehrswertes z.B.. von Grundstücken stellt keine Gefährdung des Eigentums dar.
2. Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise.
3. Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen.
4. Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
5. Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, eine dieser Einwirkungen hervorrufen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung).