Sammelstellen in Tirol
Die Errichtung und der Betrieb und eine wesentliche Änderung von
- öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder
- öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe
sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen.
Zwecks rascher Abwicklung des Genehmigungsverfahrens ist in der Anzeige darzulegen, dass die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sollte dargelegt werden, dass
- die Übernahme der Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt (Ausnahme: durch den Abgeber rücknahmepflichtige Abfälle wie Batterien und Kühlgeräte),
- die Abfälle von einem berechtigten Abfallsammler abgeholt werden,
- die Übernahme von Problemstoffen und Altölen kontrolliert wird (Eingangskontrolle) und
- die Sammelstelle selbst so ausgestattet ist, daß davon keine Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können.
In jenen Gemeinden, wo keine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe besteht, hat die Gemeinde mindestens zweimal jährlich eine Problemstoffsammlung zu organisieren.
Recyclinghöfe und Problemstoffsammelstellen in Tirol
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