Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken
Allgemeine Information
Mit diesem Formular können Sie eine Ausnahmebewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken beantragen.
Voraussetzungen
Die Bewilligung gemäß § 82 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist diese bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Fristen
Die Antragstellung muss rechtzeitig erfolgen. Da für diese Anträge umfangreiche Ermittlungen (Anhörungsverfahren) erforderlich sein können, ist der Antrag rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung) einzureichen.
Zuständige Stelle
- Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft und Magistrat).
- Die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, nur das Gebiet der jeweiligen Gemeinde, und auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundes- oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.
- Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht, wenn sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt.
Erforderliche Unterlagen
Dem Ansuchen ist ein Plan beizulegen, aus dem der Veranstaltungsbereich detailliert hervorgeht.
Weiters ist ein konkretes Veranstaltungskonzept beizulegen, in welchem die Veranstaltung der Art und dem Umfang nach exakt beschrieben wird. Aus diesem müssen für die Sachverständigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Veranstaltung hervorgehen. Dazu gehören unter anderem: Programmablauf, Verkehrsbehinderungen, Parkkonzept, Ordner/Securitydienste, Aufbauten wie Zelte/Bühnen usw.
Kosten
Bundesstempelgebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (Ermäßigung von 40 % bei Antragstellung mit Signatur mittels ID Austria nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
€ 14,30 Eingabegebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 8,60)
€ 3,90 Stempelgebühr pro Beilage (maximal € 21,80) (bei signierten Anträgen € 2,30, maximal € 13,10)
€ 100,00 Verwaltungsabgabe gemäß der Landesverwaltungsabgaben-Verordnung 2007
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 82 StVO
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
- für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
- für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
- für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
- für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
- für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
- für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.