Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken
Allgemeine Information
Wird eine Straße und ihr darüber befindlicher Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt, zu anderen Zwecken (z.B. gewerbliche Tätigkeiten, Werbung etc.) als den Straßenverkehr benutzt, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung (StVO) notwendig.
Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker:innen von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Eine Bewilligung ist weiters auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
Welche Vorhaben sind bewilligungsfrei?
- gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze
- Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird
- gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist
- Aufstellen oder Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind
- Musizieren bei Umzügen und dergleichen
- Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
- geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24)
Zusätzliche Information
Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten.
Voraussetzungen
Die Bewilligung gemäß § 82 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist diese bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
Fristen
Die/Der Antragsteller:in hat den Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken zumindest zwei Wochen vor dem geplanten Bewilligungsstart an die zuständige Behörde zu stellen. Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit der/dem jeweiligen Sachbearbeiter:in Rücksprache zu halten.
Zuständige Stelle
Die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Wirkungsbereich der betreffende Straßenabschnitt liegt.
Landesstraßen:
- Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
- wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
Gemeindestraßen:
- Gemeinde
- in Statutarstädten: der Magistrat
- wenn zwei oder mehrere Bezirke betroffen sind: Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehrs- und Seilbahnrecht
Erforderliche Unterlagen
Je nach Benützung können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein. Diese sind z.B. Lageplan, Zustimmung Grundeigentümer/Straßenerhalter, Zustimmungserklärung Ordnerdienst, Flyer, Skizze des Banners, etc.
Kosten
Bundesstempelgebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 (Ermäßigung bei elektronischer Antragstellung mit Signatur mittels ID Austria nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz)
€ 21,- Eingabegebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 13,-)
€ 6,- Stempelgebühr pro Beilage je Bogen (maximal € 36,-) (bei signierten Anträgen pro Beilage € 3,-)
€ 120,00 Verwaltungsabgabe gemäß der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2025
Wichtige Rechtsgrundlagen
§ 82 StVO
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
- für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
- für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
- für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
- für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
- für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
- für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.