Allgemeine Informationen
Die Berg- und Skiführer, Bergwanderführer, Sportkletterlehrer sowie Schluchtenführer Tirols sind Führer und Begleiter für ein sicheres Erleben der Tiroler Bergwelt. Das Tiroler Bergführerwesen hat eine lange Tradition und ist eng mit der alpinistischen Erschließung der Berge, der Entwicklung des Alpinismus und des Tourismus in Tirol verknüpft. Die gesetzliche Grundlage dieses wichtigen touristischen Bereiches ist das Tiroler Bergsportführergesetz.
Jeder Bergsportführer benötigt eine spezielle Bewilligung von der Bezirksveraltungsbehörde, bevor er seine Tätigkeit aufnehmen darf (egal ob selbständig oder unselbständig).
Voraussetzungen
Die Befugnis für eine Bergsportführertätigkeit ist zu verleihen, wenn der Antragsteller
- eigenberechtigt ist,
- verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
- ausreichend haftpflichtversichert ist und
- im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Fristen
Falls Ihr Anbringen einen Formfehler aufweisen oder unvollständig sein sollte, wird Sie die Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zur Verbesserung dieses Mangels auffordern. Falls Sie der Aufforderung rechtzeitig und vollständig nachkommen, gilt Ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mit der Bergsportführertätigkeit darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden.
Zuständige Stelle
Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Befugnis für eine Bergsportführertätigkeit an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend ihrem (Haupt- oder Neben-)Wohnsitz.
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- Ihr Wohnsitz ist in der Stadt Innsbruck
Stadtmagistrat Innsbruck
MA II – Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 5360 3213
post.bezirks.gemeindeverwaltung@innsbruck.gv.at
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- Ihr Wohnsitz ist in einem Bezirk Tirols
Bezirkshauptmanntschaft Imst
Bürgerservice
tiris-Standort Stadtplatz 1, 6460 Imst
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 5412 6996 5301
faxFax +43 5412 6996 745385
E-Mail bh.imst@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gewerbe
tiris-Standort Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 512 5344 5082
faxFax +43 512 5344 745005
E-Mail bh.innsbruck@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Gewerbe - Berufsrecht
tiris-Standort Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
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Telefon work+43 5356 62131 6432
faxFax +43 5356 62131 746305
E-Mail bh.kb.berufsrecht@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Umwelt
tiris-Standort Bozner Platz 1, 6330 Kufstein
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 5372 606 6151
faxFax +43 5372 606 746005
E-Mail bh.ku.umwelt@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Landeck
Polizei und Verkehr
tiris-Standort Innstraße 5, 6500 Landeck
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 5442 6996 5501
faxFax +43 5442 6996 745505
E-Mail bh.la.verkehr@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Lienz
Gewerbe
tiris-Standort Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 4852 6633 6612
faxFax +43 4852 6633 746505
E-Mail bh.lienz@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Reutte
Gewerbe, Grundverkehr
tiris-Standort Obermarkt 7, 6600 Reutte
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 5672 6996 5652
faxFax +43 5672 6996 745605
E-Mail bh.reutte@tirol.gv.at
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Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Gewerbe und Wirtschaft
tiris-Standort Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 5242 6931 5871
faxFax +43 5242 6931 745805
E-Mail bh.schwaz@tirol.gv.at
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- Ihr Wohnsitz ist außerhalb Tirols
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
Gewerbe
tiris-Standort Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
Anfahrt/Anreise So kommen Sie zu uns
Telefon work+43 512 5344 5082
faxFax +43 512 5344 745005
E-Mail bh.innsbruck@tirol.gv.at
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Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (je nach gewünschtem Beruf als Berg- und Schiführer oder als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer; im Falle anderer Ausbildungen ist ein entsprechender Anerkennungsbescheid beizubringen; wenn Prüfungen länger als 4 Jahre zurückliegen ist zusätzlich der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.)
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate; nur wenn Hauptwohnsitz noch nicht länger als 5 Jahre in Österreich besteht)
- Ärztliches Attest über körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 3 Monate)
- Meldebestätigung (nicht erforderlich bei Wohnsitz in Österreich)
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (nicht älter als 3 Monate)
- Passbild (Anforderungen und zulässige Dateiformate sind nachstehend angeführt)
Anforderungen an das Passbild:
Das Bild für den Ausweis kann physisch oder elektronisch an die Behörde übermittelt werden. Für die Bildqualität sind die Reisepass-Kriterien heranzuziehen. Ein digitales Bild hat eine Mindestauflösung von 600 x 800 Pixel aufzuweisen.
Zulässige Dateiformate für das digitale Passbild:
Bezeichnung | Suffix |
---|---|
GIF | *.gif |
JPEG | *.jpg *.jpeg *.jpe |
BMP | *.bmp |
TIFF | *.tif *.tiff |
PNG | *.png |
Kosten
Für den Antrag auf Verleihung einer Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten entstehen für alle Berufe folgende Kosten, wobei jene nach dem Gebührengesetz bei einer Antragstellung mit Signatur mittels Bürgerkarte oder Handysignatur nach § 11 Abs. 3 Gebührengesetz einer Ermäßigung von 40 % unterliegen:
- € 47,30 Stempelgebühr für Antrag (bei signierten Anträgen € 28,40)
- € 3,90 Stempelgebühr pro Beilage, maximal € 21,80 (bei signierten Anträgen € 2,30, maximal € 13,10)
- € 14,30 Stempelgebühr pro Zeugnis (bei signierten Anträgen € 8,60)
- € 14,30 Stempelgebühr für Ausweis
- € 86,30 Stempelgebühr für Bewilligungsbescheid
Die Verwaltungsabgabe beträgt für die Verleihung einer Befugnis bei
- Berg- und Schiführer € 110,00
- Bergwanderführer € 80,00
- Schluchtenführer € 110,00
- Sportkletterlehrer € 110,00
Im Falle einer Neugründung (die Vorlage einer „Erklärung der Neugründung“ nach den Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes bei der Behörde ist notwendig!) fallen nur die angeführten Landes-Verwaltungsabgaben an.